Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

HGB § 402

Handelsgesetzbuch

Die Vorschriften des § 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 können nicht durch Vertrag zum Nachteile des Kommittenten abgeändert werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Amtsgericht Remscheid - 7 C 37/12
5. Juli 2012
7 C 37/12 5. Juli 2012
Urteil vom Amtsgericht Remscheid - 7 C 14/12
21. Mai 2012
7 C 14/12 21. Mai 2012