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HGB § 439 Verjährung

Handelsgesetzbuch

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 U 68/25
18. Dezember 2025
5 U 68/25 18. Dezember 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 103/24
24. April 2025
I ZR 103/24 24. April 2025
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 W 55/24
20. Februar 2025
6 W 55/24 20. Februar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 18 U 105/24
21. November 2024
18 U 105/24 21. November 2024
Urteil vom Landgericht Bielefeld - 15 O 35/22
30. Juli 2024
15 O 35/22 30. Juli 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 6 C 12/22
12. Juni 2024
6 C 12/22 12. Juni 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 6 C 11/22
12. Juni 2024
6 C 11/22 12. Juni 2024
Urteil vom Landgericht Hamburg (5. Zivilkammer) - 305 O 239/19
30. Juni 2023
305 O 239/19 30. Juni 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 148/22
13. Juni 2023
3 U 148/22 13. Juni 2023
Urteil vom Landgericht Hamburg (18. Kammer für Handelssachen) - 418 HKO 17/22
20. April 2023
418 HKO 17/22 20. April 2023