HGB § 439 Verjährung

Handelsgesetzbuch

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

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Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (16. Zivilsenat) - 16 U 114/21
22. August 2022
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Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 50/19
15. Mai 2020
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Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 6 U 243/16
25. Oktober 2018
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Urteil vom Landgericht Hamburg (17. Kammer für Handelssachen) - 417 HKO 17/16
4. Juli 2016
417 HKO 17/16 4. Juli 2016
Urteil vom Landgericht Bonn - 12 O 18/15
25. Februar 2016
12 O 18/15 25. Februar 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 216/14
4. Februar 2016
I ZR 216/14 4. Februar 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 87/14
10. Dezember 2015
I ZR 87/14 10. Dezember 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 212/13
17. September 2015
I ZR 212/13 17. September 2015
Urteil vom Landgericht Hamburg (12. Kammer für Handelssachen) - 412 HKO 117/14
17. Juli 2015
412 HKO 117/14 17. Juli 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 217/12
8. Mai 2014
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