HGB § 451f Schadensanzeige

Handelsgesetzbuch

Abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes,

1.
wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist,
2.
wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 24/08
5. Juni 2008
5 U 24/08 5. Juni 2008
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 5 U 164/03-16
29. Juni 2005
5 U 164/03-16 29. Juni 2005