HGB § 475a Verjährung

Handelsgesetzbuch

Auf die Verjährung von Ansprüchen aus einer Lagerung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, findet § 439 entsprechende Anwendung. Im Falle des gänzlichen Verlusts beginnt die Verjährung mit Ablauf des Tages, an dem der Lagerhalter dem Einlagerer oder, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, dem letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins den Verlust anzeigt.

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Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (16. Zivilsenat) - 16 U 114/21
22. August 2022
16 U 114/21 22. August 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 15 U 48/05
18. Oktober 2006
15 U 48/05 18. Oktober 2006