HGB § 608 Hemmung der Verjährung

Handelsgesetzbuch

Die Verjährung der in den §§ 605 und 606 genannten Ansprüche wird auch durch eine Erklärung des Gläubigers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Schuldner die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 U 67/10
24. März 2016
6 U 67/10 24. März 2016
Urteil vom Landgericht Hamburg (7. Kammer für Handelssachen) - 407 HKO 8/14
6. November 2014
407 HKO 8/14 6. November 2014