Die Verjährung der in den §§ 605 und 606 genannten Ansprüche wird auch durch eine Erklärung des Gläubigers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Schuldner die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.
HGB § 608 Hemmung der Verjährung
Handelsgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 U 67/10
24. März 2016
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6 U 67/10 | 24. März 2016 |
Urteil vom Landgericht Hamburg (7. Kammer für Handelssachen) - 407 HKO 8/14
6. November 2014
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407 HKO 8/14 | 6. November 2014 |