HGB § 75c

Handelsgesetzbuch

(1) Hat der Handlungsgehilfe für den Fall, daß er die in der Vereinbarung übernommene Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen, so kann der Prinzipal Ansprüche nur nach Maßgabe der Vorschriften des § 340 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe bleiben unberührt.

(2) Ist die Verbindlichkeit der Vereinbarung nicht davon abhängig, daß sich der Prinzipal zur Zahlung einer Entschädigung an den Gehilfen verpflichtet, so kann der Prinzipal, wenn sich der Gehilfe einer Vertragsstrafe der in Absatz 1 bezeichneten Art unterworfen hat, nur die verwirkte Strafe verlangen; der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3. Kammer) - 3 Sa 339/17
24. Januar 2018
3 Sa 339/17 24. Januar 2018
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 425/16
16. Februar 2017
5 Sa 425/16 16. Februar 2017
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 445/11
12. Januar 2012
8 Sa 445/11 12. Januar 2012
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 378/08
18. Dezember 2008
2 Sa 378/08 18. Dezember 2008