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HGrG § 48 Grundsatz

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

(1) Auf Sondervermögen des Bundes oder des Landes und bundes- oder landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts ist dieses Gesetz entsprechend anzuwenden, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Bundes oder des Landes die §§ 42 bis 46 entsprechend anzuwenden. Durch Gesetz kann zugelassen werden, daß die entsprechende Anwendung der §§ 42 bis 46 entfällt. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - OVG 10 B 2.18
7. April 2022
OVG 10 B 2.18 7. April 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - OVG 10 B 5.18
7. April 2022
OVG 10 B 5.18 7. April 2022
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 6 C 12/19
12. Mai 2021
6 C 12/19 12. Mai 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Weimar (8. Kammer) - 8 K 523/16 We
1. November 2016
8 K 523/16 We 1. November 2016
Urteil vom Unknown court - VerfGH 11/10
13. Dezember 2011
VerfGH 11/10 13. Dezember 2011