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HHG § 6 Zusammentreffen von Ansprüchen

Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden

(1) Treffen Ansprüche aus § 4 mit folgenden Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen der Sozialen Entschädigung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch gewährt:

1.
Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes,
2.
Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht,
3.
Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder
4.
Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.

(2) (weggefallen)

(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen einer nach dem Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch anzuerkennenden Schädigung gestorben. Besteht ein Anspruch auf Elternrente unmittelbar nach den Vorschriften des Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch, so wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (4. Senat) - L 4 VE 10/22
8. Mai 2025
L 4 VE 10/22 8. Mai 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 3 Sa 1179/11
9. Mai 2012
3 Sa 1179/11 9. Mai 2012
Urteil vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 7 Ca 416/09
2. Juni 2009
7 Ca 416/09 2. Juni 2009
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 10 Sa 231/08
8. Mai 2009
10 Sa 231/08 8. Mai 2009
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 11 Sa 281/08
25. Juni 2008
11 Sa 281/08 25. Juni 2008
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 11 Sa 1918/07
3. April 2008
11 Sa 1918/07 3. April 2008
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 6 V 28/07
11. März 2008
L 6 V 28/07 11. März 2008