Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 3 Sa 1179/11

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 26.04.2011 – 3 Ca 126/11 h – abgeändert und festgestellt, dass die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin auch über den 30.06.2010 hinaus ¾ zuzüglich 1/8 der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten beträgt und sich nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 12.04.2010 mit Ablauf des 30.06.2010 auf ¾ reduziert hat.

2. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin für die Dauer des Rechtsstreits als Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von ¾ zuzüglich 1/8 der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten weiter zu beschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.


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