(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.
(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:
- 1.
Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, - 2.
Wärmeversorgungsanlagen, - 3.
Lufttechnische Anlagen, - 4.
Starkstromanlagen, - 5.
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, - 6.
Förderanlagen, - 7.
nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen, - 8.
Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.