Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 519/25

Tenor

  • 1. Es wird vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass es zur Betriebsführung des Friseurbetriebs in der F.-straße 00 durch den Antragsteller, der in der Handwerksrolle der Antragsgegnerin mit der Nummer N01 für das Handwerk „Friseur“ und den Betrieb in der P.-straße 000 eingetragen ist, keiner weiteren Eintragung (Vermerkung) in der Handwerksrolle für die weitere Betriebsstätte F.-straße 00 im Kammerbezirk bedarf.

Es wird weiter vorläufig festgestellt, dass allein die Entfernung von 3 km zwischen den im Kammerbezirk liegenden Friseurbetrieben nicht die handwerkliche Betriebsführung durch den Antragsteller in beiden Betriebsstätten ausschließt.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3.               Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.


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