HwO § 18

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

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Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 5 KR 3775/19
3. März 2021
L 5 KR 3775/19 3. März 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 11448/17
25. August 2020
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Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 Bf 146/17.Z
17. Juli 2018
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 52/14
18. Februar 2016
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 50/12
9. April 2014
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Urteil vom Bundessozialgericht (3. Senat) - B 3 KS 1/11 R
21. Juni 2012
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Urteil vom Bundessozialgericht (3. Senat) - B 3 KS 4/10 R
10. März 2011
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Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 9 K 1555/04
9. Juni 2005
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