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HwO § 18

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe findet § 1 Absatz 2 keine Anwendung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg - 6 A 123/24
12. Juni 2025
6 A 123/24 12. Juni 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 594/23
25. Februar 2025
4 A 594/23 25. Februar 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 K 81/23
25. Juni 2024
4 K 81/23 25. Juni 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg (1. Kammer) - 1 K 3575/22
19. Juni 2024
1 K 3575/22 19. Juni 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 1470/19
19. September 2023
19 K 1470/19 19. September 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 9 K 2026/21
22. Februar 2023
9 K 2026/21 22. Februar 2023
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 8 B 14/22
1. August 2022
8 B 14/22 1. August 2022
Urteil vom Unknown court (8. Senat) - 8 C 34/20
26. Oktober 2021
8 C 34/20 26. Oktober 2021
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 5 KR 3775/19
3. März 2021
L 5 KR 3775/19 3. März 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 11448/17
25. August 2020
4 K 11448/17 25. August 2020