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| Die Klage ist als Anfechtungsklage sachdienlich, statthaft und auch sonst zulässig. |
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| Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen ihre von der Beklagten vorgenommene Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe. Eine solche Eintragung stellt ebenso wie die Eintragung in die Handwerksrolle einen Verwaltungsakt dar, gegen den sich der betroffene Gewerbetreibende mit Widerspruch und Anfechtungsklage wehren kann (§§ 20, 12 HwO; Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, 3. Auflage, § 12 Rd.-Nr. 7). Die nach Ansicht der Beklagten zur Erreichung des Klageziels als sachdienlich anzusehende Verpflichtungsklage auf Löschung der Eintragung käme nur bei Unanfechtbarkeit der Eintragungsentscheidung in Betracht. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Denn die Klägerin hat sich, wie bereits aus ihrem Schreiben vom 14.03.2003 deutlich wird, mit ihrer Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe, die ihr mit Schreiben der Beklagten vom 11.03.2003 mitgeteilt worden war, ausdrücklich nicht einverstanden erklärt. Damit hat sie gem. § 70 Abs. 1 VwGO form- und fristgerecht gegen die Eintragung Widerspruch erhoben. Die Bezeichnung als Widerspruch ist hierfür nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn sich - wie hier - aus den Erklärungen des Betreffenden hinreichend erkennbar ergibt, dass er sich durch eine bestimmte Entscheidung beschwert fühlt und eine Nachprüfung bzw. Änderung begehrt. Eine Anfechtungsklage scheidet auch nicht deshalb aus, weil - so die Beklagte - die Eintragung in das Verzeichnis auf Antrag der Klägerin vorgenommen worden sei mit der Folge, dass diese nur durch ein nachfolgendes Löschungsverfahren wieder beseitigt werden könne. Es kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. wegen fehlender Klagebefugnis bei antragsgemäßer Entscheidung der Behörde als unzulässig anzusehen wäre. Denn die Klägerin hat den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis nur auf Veranlassung der Beklagten und unter dem Eindruck der Ankündigung einer ansonsten von Amts wegen erfolgenden Eintragung gestellt, ohne das Ergebnis (die Eintragung) selbst zu wollen. Die Sachdienlichkeit der Anfechtungsklage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Anfechtung einer Eintragung, der eine unanfechtbare Mitteilung der Eintragungsabsicht nach § 11 i. V. m. § 20 HwO zugrunde liegt, nur auf Einwendungen gestützt werden kann, die nach der Unanfechtbarkeit der Mitteilung entstanden sind (vgl. Musielak/Detterbeck, a. a. O.). Denn eine solche Mitteilung ist hier nicht erfolgt, so dass die Klägerin mit einer Anfechtungsklage die anfängliche Rechtswidrigkeit der Eintragung geltend machen kann. |
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| Schließlich ist es unerheblich, dass die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Eintragungsentscheidung als einen Antrag auf Löschung gewertet hat und im Widerspruchsbescheid über einen (vermeintlichen) Widerspruch gegen eine von der Klägerin beantragte und von ihr abgelehnte Löschung statt über den Widerspruch gegen die Eintragung entschieden hat. Zumindest lägen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) vor. |
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| Die Klage ist auch begründet. Die Eintragung der Klägerin in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe mit dem handwerksähnlichen Gewerbe eines „Kosmetikers“ ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Denn sie betreibt mit ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht das handwerksähnliche Gewerbe eines „Kosmetikers“ bzw. einer „Kosmetikerin“. Die Klägerin ist daher nicht in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe einzutragen und sie gehört auch nicht der Handwerkskammer als Mitglied an. |
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| Nach § 19 HwO (in der Fassung von Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften v. 24.12.2003 [BGBl. I S. 2934]) hat die Handwerkskammer ein Verzeichnis zu führen, in welches (u. a.) die Inhaber eines Betriebes eines handwerksähnlichen Gewerbes mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind. Nach § 20 i. V. m. § 10 Abs. 1 HwO erfolgt die Eintragung in dieses Verzeichnis auf Antrag oder von Amts wegen. Nach § 18 Abs. 2 S. 2 HwO (in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes) ist ein Gewerbe ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Dort ist unter Nr. 48 das handwerksähnliche Gewerbe des „Kosmetikers“ genannt. Mit diesen am 01.01.2004 in Kraft getretenen und im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Vorschriften der Handwerksordnung ist keine inhaltliche Änderung der im Zeitpunkt der Eintragungsentscheidung noch maßgebenden Vorschriften über das handwerksähnliche Gewerbe (§§ 18, 19, 20 HwO u. Anlage B zu § 18 Abs. 2 HwO in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1998, BGBl. I S. 3075) verbunden. Sie stellen lediglich redaktionelle Änderungen dar, die durch die Einfügung zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Handwerke durch die so genannte große Handwerksnovelle 2004 erforderlich waren. |
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| Die gesetzlichen Voraussetzungen für die vorgenommene Eintragung liegen im Falle der Klägerin nicht vor, weil sie mit ihrer Tätigkeit kein handwerksähnliches Gewerbe betreibt. Ein ausgeübtes Gewerbe ist - wie bereits ausgeführt - nur dann ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in der Anlage B Abschnitt 2 aufgeführt ist (§ 18 Abs. 2 S. 2 HwO). In ihrem Nagelstudio, in dem sie sich ausschließlich mit Nagelmodellage und Pflege der Fingernägel beschäftigt, übt sie allerdings Tätigkeiten aus, die zu den Arbeitsgebieten eines Kosmetikers gehören, dessen Gewerbe als handwerksähnlich unter Nr. 48 des Abschnittes 2 der Anlage B zur HwO aufgeführt ist. Zur Beurteilung der sachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu dem handwerksähnlichen Gewerbe eines Kosmetikers kann die Kammer die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 417) heranziehen. Danach gehören auch das Behandeln, das Formen und das Gestalten der Nägel im Rahmen der pflegenden und dekorativen Kosmetik (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 u. 10 der Verordnung i. V. m. Nr. 1.9 und Nr. 1.10 der Anlage zu § 5 der Verordnung) sowie die Nagelmodellage (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung) zu dem Aufgabengebiet eines Kosmetikers. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Verrichtungen Tätigkeiten sein könnten, die der Gesetzgeber mit dem Begriff des handwerksähnlichen Gewerbes eines „Kosmetikers“ in der Anlage B zur Handwerksordnung nicht verbunden hat. Dies gilt auch für die „Nagelmodellage“. Zwar dürfte es 1965, als der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung vom 09.09.1965 (BGBl. I S. 1254) den Begriff des handwerks-ähnlichen Gewerbes in die Handwerksordnung eingeführt und unter Nr. 37 der Anlage B auch das Gewerbe des „Schönheitspflegers“ als solches aufgenommen hat, diese Tätigkeit noch nicht gegeben haben. Denn die moderne Art des Nageldesigns bzw. der künstlichen Fingernägel kam erst Ende der 60er, Anfang der 70er Jahre in den USA auf und gelangte erst gegen Ende der 70er Jahre nach Europa (vgl. www.beauty-trend-studio.com/kosmetik-nageldesign.htm). Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25.03.1998 (BGBl. I S. 596 - Handwerksnovelle 1998 -) das handwerksähnliche Gewerbe „Schönheitspfleger“ in „Kosmetiker“ (Nr. 48 der neu gefassten Anlage B) umbenannt und die Verabschiedung der oben genannten bundeseinheitlichen Ausbildungsordnung für Kosmetiker angemahnt (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs zur Handwerksnovelle 1998, abgedruckt: in: Aberle, Deutsche Handwerksordnung, Nr. 153, S. 35). Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt gehörte die „Nagelmodellage“ bereits zum Dienstleistungsangebot eines Kosmetikers (vgl. zur Entwicklung des Naildesign: www.vogue.de, www.glamour.de, www.fashion.at). |
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| Für die Beurteilung, ob die Klägerin damit das handwerksähnliche Gewerbe eines Kosmetikers betreibt, ist es unerheblich, ob sie in ihrem Nagelstudio wesentliche Tätigkeiten eines Kosmetikers - so die Beklagte - oder unwesentliche, weil schnell erlernbare Tätigkeiten - so die Klägerin - ausübt. Soweit die Beteiligten insoweit auf die Regelung des § 1 Abs. 2 HwO abstellen wollen, ist ihnen nicht zu folgen. Danach ist ein Gewerbebetrieb ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten; § 1 Abs. 2 S. 1 HwO). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 HwO insbesondere solche, die 1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, 2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder 3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. § 18 Abs. 2 S. 2 HwO stellt schon nach seinem Wortlaut nicht darauf ab, ob in dem Gewerbebetrieb Tätigkeiten ausgeübt werden, die für das handwerksähnliche Gewerbe wesentlich sind. Auf das Kriterium der Wesentlichkeit kann auch nicht in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 HwO abgestellt werden, da die Definition eines (zulassungspflichtigen) Handwerks in § 1 Abs. 2 HwO Zwecken dient, die im Rahmen des handwerksähnlichen Gewerbes in § 18 Abs. 2 S. 2 HwO nicht zum Tragen kommen. Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 S. 1 HwO geht auf die Handwerksnovelle 1998 zurück, die damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung des bisherigen § 1 Abs. 2 HwO, insbesondere der sog. „Kernbereichs“ - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 25.02.1992, GewArch 1992, 386) Rechnung tragen wollte. Im Hinblick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist danach bei der Ausübung von Teilbereichen eines Handwerks das Erfordernis einer Meisterprüfung als Voraussetzung einer die Ausübung des Handwerks ermöglichenden Eintragung in die Handwerksrolle (§ 1 Abs. 1 HwO) nur dann gerechtfertigt, wenn die Tätigkeiten, die ausgeübt werden, „wesentlich“ sind, d. h. nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehören, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmachen, ihm sein essentielles Gepräge geben und qualifizierte handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. Mit dem Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2933) wurde durch Anfügung der Sätze 2 und 3 an § 1 Abs. 2 HwO klargestellt, welche Tätigkeiten insbesondere keine „wesentlichen Tätigkeiten“ darstellen mit der Folge, dass diese Tätigkeiten nicht unter den Vorbehalt des Handwerks fallen, sondern von jedem ohne Erlaubnis ausgeübt werden dürfen und mit Ausnahme der in § 90 Abs. 3 u. 4 HwO geregelten Fälle zur Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer führen (vgl. BT-Dr. 15/1089, S. 6 ff.). Die Regelungen der Handwerksordnung über die „handwerks-ähnlichen Gewerbe“ enthalten demgegenüber keine Vorschriften über die Berufszulassung, insbesondere nicht das Erfordernis eines Befähigungsnachweises (Meisterprüfung) als Voraussetzung für die Berufszulassung. Sie sind durch das Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung vom 09.09.1965 (BGBl. I S. 1254) in das Gesetz eingefügt worden. Wie die Entstehungsgeschichte der das handwerksähnliche Gewerbe betreffenden Vorschriften zeigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971, BVerfGE 32, 54; BVerwG, Urt. v. 22.02.1994, GewArch 1994, 248), bezweckt die Einbeziehung der handwerksähnlichen Gewerbe in die Handwerksordnung allein deren Betreuung durch die Handwerkskammern anstelle der Industrie- und Handelskammern, ohne dass damit die Gewerbefreiheit eingeschränkt wird. Insoweit bedarf der Inhaber eines handwerks-ähnlichen Gewerbes auch keinerlei Qualifikationen (§ 1 ff. HwO). Die die handwerksähnlichen Gewerbe betreffenden Vorschriften in der Handwerksordnung grenzen lediglich ab, welche Betriebe als handwerksähnliche Gewerbe Pflichtmitglieder der Handwerkskammer sein sollen und regeln ihr Rechtsverhältnis zu dieser Kammer (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 26.08.1997, GewArch 1998, 36). |
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| Nach alledem kommt es für die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin als Inhaberin eines Nagelstudios das handwerksähnliche Gewerbe einer Kosmetikerin betreibt, weil sie Tätigkeiten ausübt, die (auch) zum Tätigkeitsbereich eines Kosmetikers gehören, nicht auf die „Wesentlichkeit“ bzw. „Unwesentlichkeit“ dieser Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO an. Denn die „Wesentlichkeit“ entscheidet im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 HwO über das Erfordernis einer Qualifikation (Meisterprüfung), die der Betreiber eines handwerksähnlichen Gewerbes bei keiner seiner Tätigkeiten benötigt. Insoweit bedarf es bei ihm auch keiner Differenzierung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Tätigkeiten. Im Bereich der handwerksähnlichen Gewerbe stellt sich daher bei der Verrichtung lediglich von Teiltätigkeiten eines solchen Gewerbes nicht die Frage nach der Qualität dieser Tätigkeiten, sondern nach ihrer Quantität und ihrer Bedeutung für das betreffende Gewerbe. So hat das VG Neustadt/Weinstraße (Urt. v. 07.10.1980, GewArch 1981, 167) die Zugehörigkeit eines Betriebes zum handwerksähnlichen Bestattungsgewerbe bejaht, weil dort im Wesentlichen sämtliche typischerweise zum Bestattungsgewerbe zählenden Tätigkeiten ausgeübt wurden. Daraus kann zwar nicht geschlossen werden, dass das Vorliegen eines handwerksähnlichen Gewerbes erst dann angenommen werden kann, wenn alle Arbeitsgebiete ausgeführt werden, die typischerweise zu dem betreffenden Gewerbe gehören (so aber noch Honig, Handwerksordnung, 2. Auflage 1999, § 18 Rd.-Nr. 6; wie hier: Kormann/Hüpers, GewArch 2004, 353/405 ff. zu der gleichgelagerten Problematik der Ausübung einer Teiltätigkeit eines - inzwischen - zulassungsfreien Handwerks und deren Folgen für die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer bzw. Industrie- und Handelskammer). Entscheidend kann es bei einer nur teilweisen Ausübung der typischerweise zu dem handwerksähnlichen Gewerbe gehörenden Arbeitsgebiete aber darauf ankommen, ob gerade das Arbeitsgebiet wahrgenommen wird, welches das betreffende Gewerbe nach der Verkehrsauffassung ausmacht (OVG Nordrhein-Westfalen; Urt. v. 08.05.1974, GewArch 1974, 387). Wann dies der Fall ist, richtet sich nach dem technischen und wirtschaftlichen Gesamtbild des einzelnen Betriebes. Wenn sich dieser von dem „Prototyp“ eines Unternehmens des in Betracht kommenden Gewerbes so sehr unterscheidet, dass nach der Verkehrs-auffassung nicht mehr dieses Gewerbe, sondern ein anderes, nicht in der Anlage B Abschnitt 2 aufgeführtes Gewerbe betrieben wird, scheidet dieser Betrieb aus dem Kreis der handwerksähnlichen Gewerbebetriebe aus (Musielak/Detterbeck, a. a. O., § 18 Rd.-Nr. 10). |
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| So verhält es sich hier. Ein Kosmetiker bzw. eine Kosmetikerin ist eine auf dem Gebiet der Kosmetik beruflich tätige Person. Über das Ziel der Körperpflege (persönliche Hygiene) hinaus, die in erster Linie der Pflege und Hygiene des menschlichen Körpers zur Vermeidung von Krankheiten sowie von - je nach Kulturkreis unterschiedlich unangemessen empfundenen - Körpergerüchen dient (regelmäßiges Waschen, Zähne putzen, Reinigen und Schneiden von Haaren, Hand- und Fußnägeln) ist Kosmetik die Kunst, das normale Aussehen nach Möglichkeit zu verbessern. Der Begriff „Kosmetik“ hat seinen Ursprung im griechischen Wort „kosmetiké“ (Duden, Band 7, Das Herkunftswörterbuch, Mannheim 1963), das „Putzkunst“ bedeutet, was auch in dem Synonym für Kosmetik, nämlich „Schönheitspflege“ (vgl. die vorherige Bezeichnung des Kosmetikers als Schönheitspfleger in der Anlage B der Handwerksordnung) zum Ausdruck kommt. Der „Kunst der Verschönerung“ dienen in erster Linie unterschiedliche Behandlungsmethoden und die Anwendung von bestimmten Substanzen, Hilfs- und Pflegemitteln (Kosmetika), die u. a. reinigend, stabilisierend, vitalisierend, parfümierend und dekorierend auf Haut, Nägel und Haare wirken. Vom typischen Erscheinungsbild eines solchen Gewerbes ist das Gewerbe der Klägerin (Betrieb eines Nagelstudios) so weit entfernt, dass es nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als das handwerksähnliche Gewerbe eines Kosmetikers angesehen werden kann. Obwohl die Tätigkeit eines Kosmetikers sich auch auf die (Schönheits-) Pflege von Hand- und Fußnägeln beziehen kann, wird der Prototyp eines solchen Gewerbes mit der Schönheitspflege des gesamten Körpers, vor allem aber mit der Verschönerung des Gesichts nach dem jeweils geltenden Schönheitsideal in Verbindung gebracht. Gerade dieses Tätigkeitsfeld (Hautdiagnose, Reinigung, Entfernen von Hautverunreinigungen, Massagen, Gesichtsmasken, Hals- und Gesichtspackungen, Behandlungen von Augenbrauen und Wimpern, Make-up, Tagespflege) gehört zu dem Bereich, welcher das Kosmetikergewerbe nach der Verkehrsauffassung ausmacht. Der Betrieb eines Nagelstudios, in dem sich die Klägerin ausschließlich mit der (Schönheits-) Pflege und Gestaltung von Fingernägeln befasst, stellt sich demnach nicht als die Ausübung des handwerksähnlichen Gewerbes des Kosmetikers dar. Eine Bezeichnung des Betriebs der Klägerin als „Kosmetikstudio“ wäre insoweit auch als irreführend und falsch anzusehen. Nagelstudios sind vielmehr eine neuere Erscheinung, die in den letzten Jahren immer mehr Kunden anzieht. Nagel-Design hat in den letzten Jahren einen enormen Aufschwung erlebt und ist zu einem wirtschaftlich interessanten Markt geworden (vgl. www. gruenderplan.de/businessplan/nagelstudio mit einem Unternehmenskonzept für die Eröffnung eines Nagelstudios). |
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| Diese Tätigkeit wird als der Beruf „mit der kürzesten Ausbildungszeit und dem geringsten Kapitaleinsatz“ beworben (vgl. www.people.freenet.de/fingernagelschule, wonach in zwei/drei-tägigen Schulungen die für die Eröffnung eines Nagelstudios erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden). Inhalt und Konzeption der Nagelstudios gehen auf die sog. „Nail-Shops“ in den USA zurück, die sich ab den 80er Jahren auch in Deutschland und den anderen europäischen Staaten losgelöst vom Kosmetikergewerbe selbstständig entwickelt haben. Auch die Industrie hat sich mittlerweile auf professionelle Produkte für diese Dienstleistung eingestellt. Insgesamt teilen sich 60 Firmen den deutschen Markt und sie beliefern rund 12.000 Nagelstudios. Im Sommer 2004 veranstaltete die Branche erstmals eine eigene Messe ( nailProf in Essen), in deren Rahmen auch die Erste Offene Deutsche Nail Design-Meisterschaft ausgetragen wurde (vgl. WAMS v. 04.07.2004). War bisher der Markt auch durch zahlreiche Ich-AGs in kleine sog. „One-Women-Studios“ zersplittert, zeichnet sich nun ein bereits in England und Frankreich vollzogener Trend zu Nagelstudioketten auch in Deutschland ab (WAMS v. 19.09.2004). Auch diese Entwicklung macht deutlich, dass der Betrieb eines Nagelstudios sich vom klassischen „Schönheitssalon“ bzw. „Kosmetikstudio“ und den darin verrichteten Tätigkeiten so weit entfernt und verselbstständigt hat, dass dessen Inhaber nicht als Kosmetiker bzw. als Kosmetikerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbe mit der Folge der Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer einzutragen ist. |
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| Die Berufung ist gem. § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob ein Nagelstudio der von der Klägerin betriebenen Art ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 2 HwO ist, grundsätzliche Bedeutung hat. |
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