Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (7. Senat) - L 7 R 111/05

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 20. April 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als selbstständiger Handwerker versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist.

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Der 1966 geborene Kläger wurde am 4. April 2003 als Zimmerermeister in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer Lübeck eingetragen. Die Beklagte teilte ihm daraufhin mit, dass die in die Handwerksrolle eingetragenen selbstständig tätigen Handwerker - bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit als sog. Junghandwerker mit dem halben Regelbeitrag (für 2003 monatlich 232,05 €) - nach § 2 Nr. 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtig in der Rentenversicherung der Arbeiter seien.

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Mit Schreiben vom 30. August 2003 beantragte der Kläger die Befreiung von der Handwerkerpflichtversicherung. Er machte geltend, mit drei Lebensversicherungen, einer privaten Rentenversicherung sowie einer vermieteten Eigentumswohnung und einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung sei er ausreichend versorgt. Zusätzlich seien die bislang in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge zu berücksichtigen. Durch die Handwerkerversicherung entstünden ihm unzumutbare zusätzliche Kosten. Um diese auszugleichen, müsste er bei seinen privaten Altersversorgungen Vertragsänderungen vornehmen lassen, wodurch ihm starke Verluste entstehen würden. Mit Ablauf der 216 Pflichtmonate würde er ohnehin aus der Handwerkerversicherung austreten. Er sei nur deshalb versicherungspflichtig, weil er im Besitz des Meisterbriefes und somit in die Anlage A der Handwerksordnung eingetragen sei; bei Eintragung in die Anlage B der Handwerksordnung wäre dies nicht der Fall. Hierdurch fühle er sich stark benachteiligt. Sofern seinem Antrag aus Gründen gesetzlicher Vorgaben nicht stattgegeben werden könne, bitte er darum, nach „dem Billigungsrecht“ zu entscheiden. Sollte seinem Antrag nicht stattgegeben werden können, werde er seinen Betrieb bei der Handwerkskammer aus der Anlage A löschen und einen neuen Betrieb in der Anlage B eintragen lassen. Dies hätte zur Folge, dass die bei ihm nach vorangegangener Arbeitslosigkeit beschäftigten zwei Arbeitnehmer bzw. Praktikanten entlassen werden müssten bzw. nicht übernommen werden könnten.

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Mit Bescheid vom 11. September 2003 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers als selbstständiger Handwerker auf Grund der Eintragung in die Handwerksrolle ab dem 4. April 2003 fest.

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Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch wiederholte der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und machte geltend, die Beklagte habe seinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht bearbeitet.

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Mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 erläuterte die Beklagte dem Kläger erneut die Sach- und Rechtslage und wies darauf hin, dass es eine Befreiungsmöglichkeit nur gebe, wenn eine Pflichtversicherungszeit von 216 Kalendermonaten zurückgelegt worden sei. Der Kläger habe jedoch erst eine Versicherungszeit von 161 Monaten zurückgelegt.

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Den weiter aufrechterhaltenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2004 zurück. Von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI würden selbstständig tätige Handwerker erfasst, die mit einem stehenden Gewerbe in der Handwerksrolle eingetragen seien. Zweck dieser Vorschrift sei es, die in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerker und Handwerkerinnen zumindest für die Dauer von 18 Jahren der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu unterwerfen, um ihnen bei Eintritt des Rentenfalles eine soziale Grundsicherung zu geben. Nach Erreichen von 216 Pflichtbeiträgen habe der Handwerker die Möglichkeit, weiterhin Pflichtbeiträge als Handwerker zu zahlen oder sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Entscheide er sich hierfür, könne er freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Antragspflichtversicherter nach § 4 Abs. 2 SGB VI zahlen, der Rentenversicherung wieder beitreten und/oder auf andere Weise für sich vorsorgen. Für den Kläger, der seit dem 4. April 2003 in die Handwerksrolle eingetragen sei und bisher nur eine Versicherungszeit von 169 Monaten zurückgelegt habe, gelte demnach bis zum Erreichen der Mindestversicherungszeit von 216 Monaten Versicherungspflicht.

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Zur Begründung seiner hiergegen am 10. März 2004 bei dem Sozialgericht Lübeck erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und dargelegt, die Klage richte sich sowohl gegen die Ablehnung der Befreiung von der Beitragspflicht als auch gegen das Gesetz selbst.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn von der Versicherungspflicht als selbstständiger Handwerker zu befreien.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und sich zur Begründung auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.

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Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. April 2005 abgewiesen und unter Hinweis auf § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen.

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Gegen das ihm am 16. Juni 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. Juli 2005 bei dem Sozialgericht Lübeck eingegangene Berufung des Klägers, zu deren Begründung der Kläger im Wesentlichen vorträgt: Das Handwerker-Pflichtversicherungsgesetz stelle seiner Ansicht nach eine Ungleichbehandlung unter selbstständigen Handwerkern dar. Auf diesen Teil seiner Klage sei das Sozialgericht nicht eingegangen. Ihm sei vielmehr mitgeteilt worden, die Ungleichstellung im Gesetz sei aufgehoben worden, was jedoch keinesfalls zutreffe; sie sei vielmehr noch weiter ausgedehnt worden. Die Benachteiligung entstehe dadurch, dass er lediglich deswegen der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliege, weil er ein stehendes Gewerbe betreibe, das in die Handwerksrolle eingetragen sei. Andere Gewerbeformen würden ohne ersichtlichen Grund anders behandelt. So bestehe für zulassungsfreie Handwerke sowie handwerksähnliche Gewerbe keine Handwerkerpflichtversicherung. Zu diesen Tätigkeiten zählten durchaus auch solche, die mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit und deren Inhalt große Ähnlichkeit aufwiesen, wie u. a. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller sowie Estrichleger. Unter den handwerksähnlichen Gewerben befänden sich u. a. Eisenflechter, Bodenleger, Selbstständige innerhalb des Bautrocknungsgewerbes, das Bestattungsgewerbe etc. Diese Gewerbe unterlägen nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Das Kriterium sei hier ausschließlich die Eintragung in die Handwerksrolle. Es sei jedoch nicht ersichtlich, warum in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker im Hinblick auf die soziale Absicherung bei Eintritt des Rentenfalles einem größeren Schutz unterliegen sollten als die übrigen Handwerker und Selbstständigen. Grundsätzlich bestehe für Selbstständige keine Versicherungspflicht. Sie sei vor Jahrzehnten lediglich für wenige Berufsgruppen vorgesehen worden. Die Regelung stamme noch aus dem Jahr 1939. Ziel sei es damals gewesen, Handwerker nicht schlechter gegen die Risiken der Erwerbsunfähigkeit, Altersarmut und Tod abzusichern als die bei ihnen beschäftigten Gesellen. Bereits mit Aufnahme der handwerksähnlichen Gewerbe in die Handwerksordnung Anfang der 60er Jahre sei das Schutzbedürftigkeitsprinzip jedoch durchbrochen worden; dieser Personenkreis sei nie versicherungspflichtig geworden. Kriterium für eine Differenzierung könne demnach ausschließlich sein, ob der Handwerker, gleich ob eingetragen oder nicht, bereits für den Eintritt des Rentenfalles anderweitig ausreichend vorgesorgt habe und weiter vorsorge. Eine trotz ausreichender Vorsorge bestehende Rentenversicherungspflicht gefährde ihn in seiner Existenz und benachteilige ihn im Verhältnis zu anderen Selbstständigen. Darin liege eine von Art. 12 GG nicht gewollte Wettbewerbsbeeinträchtigung und insbesondere eine Begünstigung von Konkurrenten. Eine weitere Ungleichbehandlung bestehe darin, dass durch gesellschaftsrechtliche Konstruktionen wie die Gründung einer Kapitalgesellschaft die Handwerkerpflichtversicherung umgangen werden könne. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung der Rechtsformen der Handwerksunternehmen. Demnach gebe es für die Ungleichbehandlung sowohl innerhalb des Handwerks als auch im Vergleich zu anderen Gewerbetreibenden, die Betriebe mit ähnlichen Umsatz- und Beschäftigungszahlen führten, keine sachliche Rechtfertigung.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 20. April 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie bezieht sich auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und die Begründung der angefochtenen Bescheide. Soweit der Kläger gegen eine ihm mit Schreiben vom 22. Juni 2005 erteilte aktuelle Beitragsrechnung Widerspruch erhoben habe, werde eine gesonderte Entscheidung hierzu nicht ergehen, da es sich nicht um einen Bescheid gehandelt habe und die Mitteilung zudem Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten - … - verwiesen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats am 26. Juni 2007 gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

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Die statthafte (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist der Kläger versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, und diese Regelung verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht.

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Der Kläger ist unstreitig seit dem 4. April 2003 mit einem Handwerksbetrieb im Sinne des § 1 Handwerksordnung (HwO) i. d. F. durch Art. 135 vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) in die Handwerksrolle eingetragen. Die im Verwaltungsverfahren angekündigte Umwandlung des Unternehmens in einen zulassungsfreien oder handwerksähnlichen Betrieb hat er nach seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung des Senats am 26. Juni 2007 bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen.

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Der Kläger ist damit seit April 2003 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI in der im April 2003 geltenden Fassung durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337; § 2 insgesamt in der Fassung durch Art. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998, BGBl. I S. 3843) sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, wobei Eintragungen auf Grund der Führung eines Handwerksbetriebs nach den §§ 2 bis 4 HwO außer Betracht blieben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Handwerker, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

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Die seitdem erfolgten Neufassungen der Vorschrift mit Wirkung vom 1. Januar 2004 zunächst durch Art. 7 Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) und dann durch Art. 1 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Fünftes SGB VI-ÄndG) vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3183) - rückwirkend - (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes) haben hieran nichts geändert. Nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI sind nunmehr versicherungspflichtig Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Der Kläger ist auch nach dieser Fassung der Vorschrift versicherungspflichtig. Durch die Änderung der HwO durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (a. a. O.) hat sich hieran nichts geändert, weil das von dem Kläger betriebene Zimmererhandwerk weiterhin zu den zulassungspflichtigen und damit in die Handwerksrolle einzutragenden Gewerben gehört (vgl. Anlage A Nr. 3 HwO n. F. ). Zum anderen bleiben gemäß § 229 Abs. 2a SGB VI, eingefügt durch das Fünfte SGB VI-ÄndG (a. a. O.), Handwerker, die am 31. Dezember 2003 versicherungspflichtig waren, in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig.

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Da sich demnach zwischenzeitliche Rechtsänderungen auf die Versicherungspflicht des Klägers nicht auswirken, bedarf es keiner näheren Erörterung, auf welche Rechtslage im Rahmen der gegen die Feststellung der Beitragpflicht gerichteten Anfechtungsklage hier abzustellen ist.

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Den zunächst gestellten Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht verfolgt der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, nicht mehr weiter.

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Der Senat ist auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI überzeugt; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kommt daher nicht in Betracht.

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Die Regelung in § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI berührt zunächst nicht das Grundrecht des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die darin normierte Eigentumsgarantie sichert nur den konkreten Bestand an vermögenswerten Rechten. Die aus Lebensversicherungsverträgen und einer privaten Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften auf Leistungen aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen werden als solche durch die gesetzliche Rentenversicherungspflicht weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe entwertet oder in sonstiger Weise berührt (BVerfG, Beschl. vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 - juris Rz. 25 m. w. N. und Leitsatz 1a). Dass der Handwerksbetrieb des Klägers wegen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in seinem Bestand gefährdet sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist auch die Möglichkeit der Zahlung niedrigerer Beiträge bei Nachweis einer entsprechenden Einnahmesituation zu berücksichtigen, auf die die Beklagte den Kläger hingewiesen hat.

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Auch eine Verletzung des Grundrechts des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Für einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dürfte es schon an einer berufsregelnden Tendenz des § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI fehlen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - BVerfGE 55, 7) <25 ff.> für die Beitragspflicht selbstständiger Bauunternehmer zu Sozialkassen, unter Hinweis auf diese Entscheidung Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG verneint; BVerfG, Beschl. vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 113/03 - für die Einführung eines berufsständischen Versorgungswerks mit Zwangsmitgliedschaft und der damit verbundenen Beitragspflicht; BVerfG, Beschl. vom 26. Juni 2007, a. a. O., juris Rz. 27 verneinend für die Versicherungs- und Beitragspflicht selbstständiger Lehrer). Für die im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerregelung zu § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI in § 1 HwVG hat das BSG einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG verneint (Urt. vom 22. April 1970 - 12 RJ 546/65 - BSGE 31, 136 ff.; ebenso BVerfG, Beschl. vom 11. Oktober 1972 - 1 BvR 288/70 - BVerfGE 34, 62 ff. <70> zu der Beitragsregelung in § 4 HwVG).

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Selbst wenn man eine berufsregelnde Tendenz annähme, würde es sich nur um eine Berufsausübungsregelung handeln, die schon zulässig ist, wenn vernünftige Zwecke des Gemeinwohls damit verfolgt werden. Solche Zwecke sind hier gegeben. Die Versicherungspflicht der Handwerker wurde eingeführt durch das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Handwerkerversorgungsgesetz) vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1900). Durch das Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG) vom 8. September 1960 (BGBl. I S. 737) wurde das durch mehrere zwischenzeitliche Änderungen unübersichtlich gewordene Versicherungsrecht der Handwerker neu kodifiziert. § 1 HwVG normierte dabei weiterhin die Pflichtmitgliedschaft der in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung. Anders als nach dem früheren Recht (§ 3 des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk) bestand nunmehr nicht mehr die Möglichkeit der Befreiung von der Beitragspflicht bei Abschluss einer Lebensversicherung. Jedoch wurde die Versicherungspflicht auf 18 Jahre (216 Kalendermonate) begrenzt. Mit der Einführung des SGB VI wurde die Handwerkerversicherung mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in das Sozialgesetzbuch eingegliedert; die Versicherungspflicht ist seitdem in § 2 (Satz 1) Nr. 8 SGB VI geregelt. Allerdings entfällt die Versicherungspflicht nunmehr nicht mehr kraft Gesetzes mit der Zahlung des 216. Beitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung, vielmehr besteht eine Befreiungsmöglichkeit auf Antrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.

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Die in § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI normierte Pflichtmitgliedschaft der Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht damit der bisherigen Rechtslage. Der Einführung der Pflichtversicherung für selbstständige Handwerker lag eine vom Gesetzgeber erkannte nicht anderweitig abgesicherte Schutzbedürftigkeit der Handwerker in Bezug auf Invalidität und Alter zugrunde (vgl. dazu die Begründung zum Handwerkerversorgungsgesetz, Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung 1939, Nr. 1). Der Inhaber des Handwerksbetriebes, der typischerweise selbst als Handwerker im Betrieb mitarbeitete, zahlte für die bei ihm beschäftigten Gesellen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, war jedoch seinerseits nicht gegen die Risiken der Invalidität und des Alters abgesichert. Durch die Beitragsentrichtung erwarb und erwirbt der Handwerker die Anwartschaft auf eine Invaliden- bzw. Erwerbsminderungsrente und auf eine Altersrente. Der Verpflichtung zur Beitragzahlung steht demnach eine Gegenleistung der Versichertengemeinschaft gegenüber. Diese Gesichtspunkte beinhalten vernünftige Gemeinwohlgründe.

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Es ist auch nicht erkennbar, dass sich hinsichtlich der bisher vom Gesetzgeber angenommenen Schutzbedürftigkeit der Handwerker eine durchgreifende Änderung ergeben haben könnte, die die früher verhältnismäßige Regelung nunmehr auch unter Beachtung des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers unverhältnismäßig erscheinen ließe (vgl. zu der vergleichbaren Situation selbstständiger Lehrer/Erzieher mit entspr. Argumentation BSG, Urt. vom 12. Oktober 2000 - B 12 RA 2/99 R - SozR 3-2600 § 2 SGB VI Nr. 5, bestätigt durch Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26. Juni 2007, a. a. O.). Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Schaffung von Pflichtversicherungs- bzw. Versorgungssystemen ist auch im Zusammenhang mit zahlreichen weiteren Regelungen vom BVerfG betont worden (u. a. Beschl. vom 25. Februar 1960 - 1 BvR 239/52 - BVerfGE 10, 354 ff. <371> betr. die Zwangsmitgliedschaft freiberuflich tätiger Ärzte in einem öffentlich-rechtlichen Versorgungssystem; Beschl. vom 9. Februar 1977 - 1 BvL 11/74 u.a. - BVerfGE 44, 70 ff. <89 f> betr. die Krankenversicherung der Landwirte; Beschl. vom 9. Dezember 2003 - 1 BvR 558/99 - BVerfGE 109, 96 ff. betr. die Einbeziehung auch nicht im Betrieb mitarbeitender Ehegatten von Landwirten in die Alterssicherung der Landwirte). Ein im konkreten Einzelfall fehlendes Schutzbedürfnis, wie es der Kläger hier im Hinblick auf seine bereits ausreichende individuelle soziale Absicherung geltend macht, steht der Einbeziehung eines Versicherten in ein Pflichtversicherungssystem nicht entgegen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen zu generalisierenden und typisierenden Regelungen berechtigt (so u. a. bereits BVerfG, Urt. vom 22. April 1970, a. a. O. zu § 1 HwVG; ebenso u. a. BVerfG, Beschl. vom 9. Dezember 2003, a. a. O.).

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Auch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das durch die Normierung einer Zwangsmitgliedschaft mit der daraus resultierenden Pflicht zur Beitragzahlung berührt ist, ist nicht verletzt. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG kann eingeschränkt werden durch jedes formell und materiell verfassungsmäßige Gesetz. Ein solches ist § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI. Im Hinblick auf das dargelegte vernünftige Gemeinwohlinteresse im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG bestehen insbesondere keine durchgreifenden Zweifel hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Regelung.

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Demnach bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einführung einer Handwerkerpflichtversicherung und deren Beibehaltung in § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI. Auch die konkrete Ausgestaltung der Regelung, insbesondere die vom Kläger gerügte Bestimmung des versicherten Personenkreises allein anhand der Eintragung in die Handwerksrolle ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt nicht gegen das insoweit maßgebliche Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Das bereits dargelegte besondere Schutzbedürfnis der Inhaber von Handwerksbetreiben, das daraus folgt, dass ihre selbstständige Tätigkeit typischerweise auf dem Einsatz der eigenen Arbeitskraft beruht, stellt ein von hinreichenden sachlichen Erwägungen getragenes Differenzierungskriterium im Verhältnis zu anderen selbstständigen Berufsgruppen dar, für die keine Versicherungspflicht normiert ist. Auch war die Eignung des Anknüpfungskriteriums „Eintragung in die Handwerksrolle“ (vgl. bereits § 1 Abs. 2 Handwerkerversorgungsgesetz) als sachgerechte Differenzierung zwischen den in die Versicherungspflicht einbezogenen und den nicht einbezogenen Personen von Vornherein nicht zweifelhaft. Hierzu heißt es in der Begründung zum Handwerkerversorgungsgesetz, nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau des Deutschen Handwerks vom 29. November 1933 umfasse das deutsche Handwerk alle in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebe. In die von der Handwerkskammer geführte Handwerksrolle würden alle Personen eingetragen, die im Bezirk der Handwerkskammer selbstständig ein Handwerk als stehendes Gewerbe betrieben (Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung, 1939 Nr. 1).

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Diese Gesetzesbegründung zeigt, dass der Gesetzgeber mit der Anknüpfung der Versicherungspflicht an die Eintragung in die Handwerksrolle davon ausging und ausgehen durfte, alle selbstständigen Handwerker und damit den zu schützen beabsichtigten Personenkreis vollständig zu erfassen.

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Die Anknüpfung der Versicherungspflicht an die Eintragung in die Handwerksrolle ist seitdem unverändert beibehalten worden. Allerdings hat sich die Handwerksordnung wiederholt geändert. Eine wesentliche Änderung erfolgte durch das erste Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung, mit dem die sog. handwerksähnlichen Gewerbe in die Handwerksordnung einbezogen wurden. Hierzu heißt es im schriftlichen Bericht des Ausschusses für Mittelstandsfragen (abgedruckt in: Aberle, Die Deutsche Handwerksordnung, Loseblattsammlung, Nr. 115, unter A I 3.) durch das Steueränderungsgesetz 1961 vom 13. Juli 1961 sei der Begriff des handwerksähnlichen Gewerbes in das geltende Gewerberecht eingeführt worden. Art. 23 dieses Gesetzes bestimme, dass das handwerksähnliche Gewerbe in die Betreuung der Handwerkskammern gestellt werde, und dass vom Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung die zu dieser Gruppe gehörenden einzelnen Gewerbe festzulegen seien. Der Ausschuss für Mittelstandsfragen habe sich dazu entschlossen, die nähere Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe in der Handwerksordnung selbst festzulegen. Für die Definition des Begriffs „handwerksähnliches Gewerbe“ sei der gleiche Weg beschritten worden, der im geltenden Recht bereits für die Umschreibung des Handwerksbetriebes gewählt worden sei. Entsprechend der bisherigen Anlage A (Gewerbe, die handwerklich betrieben werden) habe der Ausschuss eine Anlage B zum Bestandteil des Gesetzes gemacht. Diese Anlage B enthalte diejenigen Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden könnten. Weiter heißt es, es sei noch einmal mit Nachdruck festgestellt, dass die Liste B und die darin aufgeführten Gewerbe, die nach dem Steueränderungsgesetz in den Betreuungsbereich der Handwerkskammern gegeben worden seien, nicht einen Übergang zu einem Handwerk im Sinne der ursprünglichen Gesetzesbestimmungen der Handwerksordnung darstellten.

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Angesichts dieser Entstehungsgeschichte der Anlage B zur Handwerksordnung gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beibehaltung der ausschließlichen Anknüpfung der Versicherungspflicht des Handwerkers an die Eintragung in die Handwerksrolle schon nach dem ersten Änderungsgesetz zur Handwerksordnung kein von hinreichenden sachlichen Erwägungen getragenes und damit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG entsprechendes Abgrenzungskriterium für die Bestimmung des versicherungspflichtigen Personenkreises im Sinne der Handwerkerversicherung mehr darstellte. Die Einbeziehung von Inhabern der vom Handwerk abzugrenzenden handwerksähnlichen Gewerbe in die Versicherungspflicht der Handwerker hätte vielmehr eine Erweiterung des Kreises der versicherungspflichtigen Personen um Nichthandwerker bedeutet. Hierzu wäre der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit möglicherweise berechtigt gewesen; er war hierzu hingegen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet. Denn zwischen beiden Personengruppen bestanden sowohl historisch als auch zum Zeitpunkt der Einführung der Anlage B aus den genannten Gründen wesentliche Unterschiede, die eine Differenzierung erlaubten. Da weitere bedeutsame Änderungen der Handwerksordnung bis zum Eintritt der Versicherungspflicht des Klägers im April 2003 nicht ersichtlich sind, gab es jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI mit der darin enthaltenen Anknüpfung der Versicherungspflicht an die Eintragung in die Handwerksrolle.

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Zum 1. Januar 2004 ist allerdings mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (a. a. O.) eine weitere wesentliche Reform der Handwerksordnung in Kraft getreten. Nach der allgemeinen Begründung zum Gesetzentwurf war Kernpunkt dieser Handwerksnovelle die Beschränkung des Meisterbriefes in seiner Funktion als Berufszugangsschranke auf den unbedingt erforderlichen Bereich, nämlich die Abwehr von Gefahren für Gesundheit oder Leben Dritter. Ziel der Novelle sei es, die Strukturkrise im Handwerk zu überwinden. Es sollte ein deutlicher Impuls für Beschäftigung und Ausbildung im Handwerk geleistet werden. Bestehende Arbeits- und Ausbildungsplätze würden gesichert, Neugründungen und Unternehmensnachfolgen erleichtert, Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Handwerks würden gesteigert, und gleichzeitig werde ein Beitrag zum Abbau der Schwarzarbeit geleistet. Nach dem weiteren Inhalt der Begründung ging es dem Gesetzgeber auch darum, verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beibehaltung des Meistervorbehaltes im Hinblick auf die damit einhergehende Beschränkung der Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und EU-rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die mit dem Meisterzwang einhergehende Inländerdiskriminierung Rechnung zu tragen. Umgesetzt wurde das gesetzgeberische Ziel dadurch, dass die Anlage A zur Handwerksordnung auf den Kreis der Handwerke beschränkt wurde, die im Hinblick auf Leben und Gesundheit Dritter gefahrgeneigt seien (insgesamt 41 Handwerke). Gleichzeitig wurde die Anlage B in zwei Abschnitte unterteilt, Abschnitt 1 für zulassungsfreie Handwerke (insgesamt 53 Handwerke) und Abschnitt 2, der - wie schon bisher die Anlage B -, die handwerksähnlichen Gewerbe enthält.

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Wurde demnach mit dieser Novelle der Handwerksordnung mehr als die Hälfte der Handwerke, die bisher in die Handwerksrolle eingetragen waren, der Eintragung in die Handwerksrolle und damit der allein daran anknüpfenden Handwerkerversicherungspflicht entzogen, bedarf es der Prüfung, ob die ausschließliche Anknüpfung der Versicherungspflicht an die Eintragung in die Handwerksrolle auch weiterhin ein von sachgerechten Erwägungen getragenes Abgrenzungskriterium für die Versicherungspflicht der Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung darstellt. Offenbar hat auch der Gesetzgeber selbst dieses Problem gesehen und durch die bereits genannte Regelung in Art. 7 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (a. a. O.) dahingehend gelöst, dass § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI mit Wirkung vom 1. Januar 2004 folgende Fassung erhielt: „Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, wobei Eintragungen aufgrund der Führung eines Handwerksbetriebs nach den §§ 2 und 3 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben, sowie Gewerbetreibende, die als Inhaber eines zulassungsfreien Gewerbes nach Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind; [...]“. In der Begründung hierzu (BT-Drs. 15/1206, S. 45) heißt es, die Änderung stelle eine Folgeänderung zur Änderung der Handwerksordnung dar. Mit ihr werde der „status quo“ der derzeitigen Rentenversicherungspflicht selbstständiger Handwerker aufrechterhalten. Aufgrund der Neustrukturierung der Anlagen A und B zur Handwerksordnung würden zahlreiche Handwerke zulassungsfrei. Um den Kreis der versicherungspflichtigen Handwerker unverändert zu lassen, müsse daher die entsprechende, bisher nur auf die in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerker Bezug nehmende Vorschrift im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch um die Handwerker, die künftig ein zulassungsfreies Handwerksgewerbe ausüben, erweitert werden.

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Diese Änderung wurde dann jedoch, wie dargelegt, durch Art. 1 des 5. SGB VI-ÄndG rückwirkend zum 1. Januar 2004 zurückgenommen, indem § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI nunmehr die eingangs zitierte Fassung erhielt, in der die Inhaber eines zulassungsfreien Handwerksbetriebes nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Im Allgemeinen Teil der Begründung zu diesem Gesetzentwurf (BT-Drs. 15/3443) heißt es dazu, die derzeitige versicherungsrechtliche Ungleichbehandlung von Selbstständigen, die ein zulassungsfreies Handwerksgewerbe ausüben und Selbstständigen, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben und in einer solchen Tätigkeit noch nie der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung unterlagen, sei unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten problematisch.

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Diese Argumentation vermag allerdings kaum zu überzeugen, weil, wie dargelegt, aus der Sicht des historischen Gesetzgebers die handwerksähnlichen Gewerbe inhaltlich nicht einen Übergangsbereich zum Handwerk kennzeichneten und zu keinem Zeitpunkt eine Eintragung in die Handwerkrolle begründet hatten, während die nunmehr in der Anlage B Abschnitt 1 aufgeführten Handwerke seit jeher zu dem Kernbereich des Handwerks und damit auch zu den von der Handwerkerversicherungspflicht erfassten Gewerben gehört hatten. Da die Eintragung in die Handwerksrolle bezogen auf die Versicherungspflicht seit jeher keine eigenständige Bedeutung hatte, sondern aus der Sicht des Gesetzgebers lediglich den schutzbedürftigen Personenkreis exakt und einfach zu handhaben erfasste, stellt sich das Gleichbehandlungsproblem vielmehr dahingehend, ob der Kreis der im Rahmen einer Sozialversicherung schutzbedürftigen Personen weiterhin allein anhand eines Kriteriums bestimmt werden darf, das in dem Rechtsbereich, dem es entstammt, nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers allein noch die Bedeutung der Abgrenzung der gefahrgeneigten von den nicht gefahrgeneigten Tätigkeiten hat. Die konsequente Fortführung diese Gedankens würde bedeuten, dass, wäre es aus der Sicht des Gesetzgebers nicht erforderlich gewesen, bestimmte Bereiche handwerklicher Tätigkeiten aus ordnungsrechtlichen Gründen weiter unter den Meistervorbehalt und damit den Eintragungszwang zu stellen, die Pflichtversicherung der Handwerker für die Zukunft insgesamt entfallen wäre.

43

Auch wenn die Beibehaltung der „Eintragung in die Handwerksrolle“ als alleiniges Anknüpfungskriterium für die Rentenversicherungspflicht bzw. nach vorheriger Änderung des Gesetzes die rückwirkende erneute Beschränkung des Kreises der Versicherten auf die in die Handwerksrolle eingetragenen Personen aus diesen Erwägungen nicht unproblematisch erscheint, ist die Regelung nach Auffassung des Senats gleichwohl im Ergebnis derzeit noch von Art. 3 Abs. 1 GG gedeckt. So wurde mit dem Inkrafttreten der Handwerksreform, wie dargelegt, zwar mehr als die Hälfte der Handwerke zulassungsfrei, es handelte sich hierbei jedoch nur um knapp über zehn Prozent der bisherigen zulassungspflichtigen Handwerksbetriebe (vgl. BT-Drs. 15/3443 unter D „Finanzielle Auswirkungen“). Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform das Anknüpfungskriterium der Eintragung in die Handwerksrolle den weit überwiegenden Teil der zum Kernbereich der Handwerker im herkömmlichen Sinne gehörenden Versicherten auch weiterhin erfasste. Eine wesentliche Veränderung des materiellen Gehaltes der „Eintragung in die Handwerksrolle“ als Anknüpfungskriterium für die Rentenversicherungspflicht war damit erst zukünftig nach einer Umstrukturierung der Handwerksberufe infolge der Gesetzesänderung zu erwarten. Dabei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber, wie dargelegt, durch die Einfügung des § 229 Abs. 2a SGB VI sichergestellt hat, dass die rückwirkende Aufhebung der zunächst eingeführten Versicherungspflicht auch für Inhaber zulassungsfreier Handwerksbetriebe erst für die Zukunft gilt, während Handwerker, die am 31. Dezember 2003 (in einem nunmehr zulassungsfreien Handwerk) versicherungspflichtig waren, in dieser Tätigkeit auch weiterhin versicherungspflichtig blieben. Der Gesetzgeber bewegt sich innerhalb des ihm eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums bei der Regelung von Massenerscheinungen, wenn er unter diesen Umständen die weitere Entwicklung abwartet und sodann entscheidet, ob unter Berücksichtigung der Entwicklung der Zahlenverhältnisse und auch der Betriebsstrukturen die Eintragung in die Handwerksrolle auch weiterhin ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium für die Versicherungspflicht darstellt, bzw. ob eine Versicherungspflicht der Handwerker überhaupt noch für angemessen gehalten wird. Zudem führt die Regelung in § 229 Abs. 2a SGB VI dazu, dass diejenigen Handwerker, die einen ab 1. Januar 2004 zulassungsfreien Handwerksbetrieb leiten, zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht des Klägers, nämlich im April 2003, und auch weiterhin für die Zukunft nicht anders behandelt wurden/werden als der Kläger. Der Kläger wird deshalb nur anders behandelt als diejenigen Handwerker, die erst ab dem 1. Januar 2004 ein zulassungsfreies Handwerk aufgenommen haben. Diese Regelung beschränkt den Umfang der Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Handwerkern.

44

Insgesamt ist der Senat daher nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI überzeugt.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

46

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) liegen nicht vor


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