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HwO § 55

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

(1) Die Aufgaben der Handwerksinnung, ihre Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder sind, soweit gesetzlich nichts darüber bestimmt ist, durch die Satzung zu regeln.

(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

1.
den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerksinnung sowie die Handwerke, für welche die Handwerksinnung errichtet ist,
2.
die Aufgaben der Handwerksinnung,
3.
den Eintritt, den Austritt und den Ausschluß der Mitglieder,
4.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge,
5.
die Einberufung der Innungsversammlung, das Stimmrecht in ihr und die Art der Beschlußfassung,
6.
die Bildung des Vorstands,
7.
die Bildung des Gesellenausschusses,
8.
die Beurkundung der Beschlüsse der Innungsversammlung und des Vorstands,
9.
die Aufstellung des Haushaltsplans sowie die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung,
10.
die Voraussetzungen für die Änderung der Satzung und für die Auflösung der Handwerksinnung sowie den Erlaß und die Änderung der Nebensatzungen,
11.
die Verwendung des bei der Auflösung der Handwerksinnung verbleibenden Vermögens.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 19/20
15. Januar 2021
1 AGH 19/20 15. Januar 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 A 1780/10
10. November 2011
17 A 1780/10 10. November 2011
Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 4247/09
2. Dezember 2010
1 K 4247/09 2. Dezember 2010
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 4178/09
15. November 2010
1 K 4178/09 15. November 2010
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 4225/09
21. Oktober 2010
1 K 4225/09 21. Oktober 2010
Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 K 74/10.TR
9. Juni 2010
5 K 74/10.TR 9. Juni 2010
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (11. Kammer) - 11 A 3614/06
12. Dezember 2007
11 A 3614/06 12. Dezember 2007