Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert sind, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet. Satz 1 gilt entsprechend bei sexuell übertragbaren Krankheiten und für Krankheiten oder Krankheitserreger, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1 in die Meldepflicht einbezogen sind. Als Behandlung im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch der direkte und indirekte Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit; § 46 gilt entsprechend.
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IfSG § 24 Behandlung übertragbarer Krankheiten
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Referenzen
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Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2284/23
23. September 2025
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1 BvR 2284/23 | 23. September 2025 |
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Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23
23. September 2025
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1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23 | 23. September 2025 |
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1079/20
2. Juni 2022
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1 S 1079/20 | 2. Juni 2022 |
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 7 L 662/20
24. August 2020
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7 L 662/20 | 24. August 2020 |