Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

IfSG § 28 Schutzmaßnahmen

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliche Bescheinigung nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist.

(3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 20 N 23.662
29. Januar 2026
20 N 23.662 29. Januar 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 20 N 21.3193
15. Dezember 2025
20 N 21.3193 15. Dezember 2025
Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 2167/21
3. Dezember 2025
7 K 2167/21 3. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 18 K 21.01838
30. Oktober 2025
AN 18 K 21.01838 30. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 25 U 3219/24 e
22. Oktober 2025
25 U 3219/24 e 22. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2284/23
23. September 2025
1 BvR 2284/23 23. September 2025
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23
23. September 2025
1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23 23. September 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 20 CE 25.1549
2. September 2025
20 CE 25.1549 2. September 2025
Entscheidung vom Bayerischer Verfassungsgerichtshof - Vf. 34-VII-20
27. August 2025
Vf. 34-VII-20 27. August 2025
Entscheidung vom Bayerischer Verfassungsgerichtshof - Vf. 24-VII-21
31. Juli 2025
Vf. 24-VII-21 31. Juli 2025