IfSG § 75 Weitere Strafvorschriften

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt,
3.
ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder
4.
entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist.

(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Person behandelt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1758/20
5. November 2021
13 B 1758/20 5. November 2021
Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 8 Ca 7334/20
15. April 2021
8 Ca 7334/20 15. April 2021
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 62/20
24. April 2020
1 B 62/20 24. April 2020
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 58/20
23. April 2020
1 B 58/20 23. April 2020
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 49/20
8. April 2020
1 B 49/20 8. April 2020
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 40/20
3. April 2020
1 B 40/20 3. April 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 L 333/20.NW
2. April 2020
5 L 333/20.NW 2. April 2020
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 34/20
1. April 2020
1 B 34/20 1. April 2020
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 31/20
27. März 2020
1 B 31/20 27. März 2020