Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 L 333/20.NW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Untersagung einer Versammlung.

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Am 30. März 2020 meldete der Antragsteller beim Antragsgegner für den 4. April 2020 eine Versammlung unter freiem Himmel in Kandel mit dem Thema „Migrationspolitik, neue Weltordnung, Corona“ an. Die Versammlung soll um 14 Uhr mit einer Auftaktkundgebung in der A-Straße in Kandel beginnen und ausschließlich auf den Gehwegen durch mehrere innerörtliche Straßen wieder zurück in die A-Straße führen. In der Anmeldung heißt es, die Versammlung solle mit einem Megaphon, einem kleinen Bollerwagen mit mobiler Beschallungsanlage und zwei Schildern durchgeführt werden. Es seien keine expliziten Zwischenkundgebungsorte geplant. Darüber werde auf dem Weg kurzfristig entschieden. Es würden nur zwei Personen inklusive des Versammlungsleiters an der Kundgebung teilnehmen. Eine Gegenveranstaltung sei nicht zu erwarten, da die Versammlung nicht beworben werde. Gäbe es eine solche, so könnte diese aufgrund der aktuellen Situation auch nur aus zwei Personen bestehen. Auch wäre ein Mindestabstand zu Dritten einzuhalten. Deshalb würden auch keine Ordner eingesetzt. Da die Versammlung, die Kundgebungen inklusive Zwischenkundgebungen, wie auch der Zug ausschließlich über Gehwege verlaufe und Straßen an den geeigneten Stellen nur zum Überqueren genutzt würden, werde auch kein möglicher Verkehr beeinträchtigt, der aufgrund der aktuellen Lage sowieso sehr stark reduziert sei.

3

Hierauf antwortete der Antragsgegner dem Antragsteller am 31. März 2020 zunächst per Mail, aufgrund der aktuellen Corona-Situation sei gemäß § 3 der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23. März 2020 die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art untersagt. Hierunter fielen auch Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz. Demzufolge sei auch der angemeldete Aufzug verboten.

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Daraufhin hat der Antragsteller am 31. März 2020 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit „verordnungskonkretisierendem feststellendem Bescheid“ vom 1. April 2020 hat der Antragsgegner dem Antragsteller untersagt, die angemeldete Versammlung am Samstag, den 4. April 2020, in Kandel durchzuführen.

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Der Antragsteller hat dagegen sofort Widerspruch eingelegt und verfolgt sein vorläufiges Rechtsschutzgesuch weiter mit der Begründung, das Verbot der öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel, zumal explizit auf zwei Personen begrenzt, sei rechtswidrig und verletze ihn in seinem Recht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Versammlung mit lediglich zwei Personen ergeben solle. Selbst wenn sich Dritte der Versammlung anschließen würden und dabei den geforderten Sicherheitsabstand von 1,5 Metern einhielten, wäre dies zulässig.

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Soweit § 3 der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz besage, dass „jegliche Veranstaltungen aller Art untersagt“ seien, könnten für Versammlungen nach Art. 8 GG nicht die „normalen“ Regelungen einer „normalen“ Veranstaltung gelten. Versammlungen unter freiem Himmel könnten nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Diese Beschränkung ergäben sich aber aus dem Versammlungsgesetz und nicht aus Verordnungen des Landes Rheinland-Pfalz. Selbst wenn das Hinzuziehen der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung zulässig wäre, so wäre gemäß § 4 Absatz 1 der Aufenthalt im Freien für zwei Personen nicht im gleichen Haushalt lebender Personen gestattet. Und mehr habe er nicht angemeldet. Die Behauptung, dass sich Dritte der Versammlung anschließen könnten, stelle eine Vermutung dar.

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Er wolle mit der angemeldeten Versammlung auch das aus seiner Sicht überzogene und rechtswidrige Vorgehen der verantwortlichen Regierung und Behörden in Bezug auf die aktuelle Corona-Problematik thematisieren.

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Ein Verbot wäre unverhältnismäßig, zumal die Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung keine Versammlungen verbiete, sondern mögliche Versammlungen regele. Der Antragsgegner habe es des Weiteren versäumt, z.B. per Auflage zusätzlich das Tragen von Schutzmasken anzuordnen, um das Infektionsrisiko auszuschließen und somit die Argumentation auszuräumen, dass seitens der vom Antragssteller angemeldeten Versammlung ein höheres Risiko ausginge, als es bei anderen Personen der Fall sei, die sich in der Öffentlichkeit bewegen dürften.

II.

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Die Entscheidung ergeht wegen der geltend gemachten Dringlichkeit gemäß § 80 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch den Vorsitzenden.

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1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1. April 2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom gleichen Tage, mit der die von dem Antragsteller für den am 4. April 2020 mit dem Thema „Migrationspolitik, neue Weltordnung, Corona“ untersagt worden ist, anzuordnen, ist statthaft und auch ansonsten zulässig. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs im Falle des vorliegend aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz – IfSG – vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), folgenden gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

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2. Der Antrag ist in der Sache jedoch unbegründet.

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2.1. Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer nachfolgenden Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Verfügung bestünden, d.h. ein Erfolg des Widerspruchs wahrscheinlicher wäre als ein Misserfolg oder wenn sonst Umstände vorlägen, welche ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Außervollzugssetzung der Regelung begründeten. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der gemäß § 28 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 8 IfSG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bei Maßnahmen nach § 28 IfSG ausgeschlossen hat (VG Freiburg, Beschluss vom 25. März 2020 – 4 K 1246/20 –, juris).

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Hiernach kann die Kammer vorliegend in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des ergangenen infektionsschutzrechtlichen Versammlungsverbots feststellen. Allerdings hält das Gericht einen Erfolg des Rechtsbehelfs nicht für wahrscheinlicher als ein Misserfolg. Auch liegen keine sonstigen Umstände vor, welche ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Außervollzugssetzung der getroffenen Regelung begründen.

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2.2. Der Antragsgegner hat die Untersagung der vom Antragsteller für Samstag, den 4. April 2020 um 14 Uhr angemeldete Versammlung in ihrem „verordnungskonkretisierenden feststellenden Bescheid“ vom 1. April 2020 ausschließlich damit begründet, der Versammlung stünden infektionsschutzrechtliche Gründe entgegen. Als einschlägige Rechtsgrundlage hat der Antragsgegner die §§ 28 Abs. 1, 16 IFSG und § 4 Abs. 2 der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 3. CoBeLVO – vom 23. März 2020 (GVBl. 2020, S. 79) genannt. Die 3. CoBeLVO, die bis zur Entscheidung des Gerichts bereits dreimal geändert wurde – zuletzt durch die Dritte Landesverordnung zur Änderung der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 1. April 2020 – wurde auf der Grundlage der §§ 32 Satz 1 i.V.m. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG und § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBI. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBI. S. 341) erlassen. Die Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die sie durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27. März 2020 (BGBl. 2020 I S. 587 ff.; BT-Drucks 19/18111) erhalten hat, jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden (näher dazu s. Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2020 – 20 NE 20.632 –, juris).

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§ 3 der 3. CoBeLVO bestimmt, dass die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art untersagt ist. Ferner ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der 3. CoBeLVO der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der 3. CoBeLVO ist jede übrige, über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Ansammlung von Personen (Ansammlung) vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der Gebietskörperschaften untersagt. Ausgenommen sind Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 der 3. CoBeLVO).

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2.3. Der Antragsgegner war zunächst befugt, den angegriffenen Verwaltungsakt zu erlassen. Zwar ergibt sich die Untersagung der Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art sowie das Verbot der Ansammlung von Personen über § 4 Abs. 1 Satz 1 der 3. CoBeLVO hinaus, bereits unmittelbar aus § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 3 bzw. § 4 Abs. 2 Satz 1 der 3. CoBeLVO. Diese Bestimmungen regeln unmittelbar geltende Verhaltensverbote, gegen die der Antragsteller beim hiesigen Verwaltungsgericht eine mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO verbundene negative Feststellungsklage nach § 43 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit des hier angegriffenen Verbots erheben könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20 –, juris). Da die Beteiligten jedoch unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob die vom Antragsteller angemeldete Versammlung dem Anwendungsbereich der 3. CoBeLVO unterfällt, vertreten, und die in den genannten Vorschriften verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe „Veranstaltung jeglicher Art“ und „Ansammlungen“ auslegungsbedürftig sind, war es dem Antragsgegner als zuständiger Infektionsschutzbehörde nicht grundsätzlich verwehrt, durch Ordnungsverfügung vorab – das heißt, außerhalb der Feststellung von Verstößen und Einleitung von Bußgeld- oder Strafverfahren im Einzelfall (hier käme ein Strafverfahren gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG in Betracht) – gegenüber dem Antragsteller klarzustellen, dass die angemeldete Versammlung nach der 3. CoBeLVO untersagt sei.

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Die Eigenschaft der streitgegenständlichen Verfügung als Verwaltungsakt ergibt sich vorliegend daraus, dass der Antragsgegner nach Form und Inhalt des angefochtenen Bescheides erkennbar verbindlich regeln wollte, dass die vom Antragsteller angemeldete Versammlung aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt sei. Die für den Einzelfall ausgesprochene Konkretisierung einer gesetzlichen Pflicht hat Regelungscharakter (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20 –, juris). Derartige gesetzeskonkretisierende Verwaltungsakte sind im Gewerberecht sowie im Sicherheits- oder allgemeinen Ordnungsrecht anerkannt (s. z.B. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2018 – 23 L 1260/17 –, juris, Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 16. Auflage 2015, § 35 Rn. 10; vgl. auch VG Meiningen, Beschluss vom 3. Juli 2017 – 2 E 221/17 Me –, juris zur Feststellung, dass es sich bei einer angemeldeten Veranstaltung nicht um eine Versammlung handelt, die den Schutz der Versammlungsfreiheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz – GG – beanspruchen kann).

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2.4. Als Rechtsgrundlage für den klarstellenden Verwaltungsakt vom 1. April 2020 kommt die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in Betracht, der zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist (vgl. dazu, dass gesetzeskonkretisierende Verwaltungsakte ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften finden, aus denen sich die materielle Handlungspflicht selbst ergibt, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 1992 – 14 S 2326/91 –, juris). Danach trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (Satz 1). Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG).

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2.5. § 28 IfSG ist hier nicht gegenüber § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz – VersammlG – subsidiär. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

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Zwar handelt es sich bei der geplanten Veranstaltung des Antragstellers um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG sowie des Versammlungsgesetzes (näher dazu s. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90 –, NJW 2002, 1031; Bay. VGH, Urteil vom 22. September 2015 – 10 B 14.2246 –, juris). Dem steht nicht entgegen, dass nach der Meldung des Antragstellers nur er und eine weitere Person an der Veranstaltung teilnehmen wollen (s. näher dazu, dass zwei Personen hinreichend sind, um eine Versammlung zu bilden, die Literaturnachweise bei Depenheuer, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Oktober 2019, Art. 8 Rn. 44).

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Das Versammlungsgesetz konkretisiert die in Art. 8 GG genannten Grundrechtsschranken; es erlaubt in § 15 VersammlG auch Einschränkungen aus sicherheits- und ordnungspolitischen Gründen (Abwehr einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung). Darunter versteht man Gefahren, die typischerweise von einer Versammlung ausgehen oder ihr drohen. Hierzu zählen etwa Gefahren durch Ausschreitungen von Versammlungsteilnehmern, eine unzulässige Bewaffnung von Ordnern oder drohende Auseinandersetzungen mit unfriedlichen Gegendemonstranten. Das Versammlungsgesetz enthält jedoch keine abschließende Regelung für die Abwehr von Gefahren, die keinen unmittelbaren Bezug zur Versammlung haben, sondern gewissermaßen nur zufällig im Zusammenhang mit Versammlungen auftreten können. Nicht versammlungsspezifische Gefahren können vielmehr mit den Mitteln des einschlägigen besonderen und allgemeinen Gefahrenabwehrrechts von der zuständigen Behörde abgewehrt werden. Kein Anwendungsfall des Versammlungsgesetzes sind deshalb z. B. baupolizeiliche Gefahren, Feuergefahr und Seuchengefahr. Diese stehen mit der Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit in keinem inneren Zusammenhang und betreffen dieses nur als Nebenfolge (vgl. Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 1. Auflage 2015, G. Rn. 24; VG Neustadt/Wstr. Urteil vom 5. Juni 2007 – 5 K 213/07 –, BeckRS 2007, 25756).

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2.6. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG hier gegeben sind.

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2.6.1. Daran, dass es sich beim Corona-Virus SARS-CoV-2 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, bestehen keine vernünftigen Zweifel (s. VG Bayreuth, Beschluss vom 11. März 2020 – B 7 20.223 –, juris). Eine Übertragung der Erkrankung erfolgt in der Bevölkerung hauptsächlich im Wege der Tröpfcheninfektion. Theoretisch denkbar und wohl auch möglich sind daneben andere Übertragungswege und –arten, z.B. eine Schmierinfektion oder eine Ansteckung über die Bindehaut der Augen (vgl. Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 23. März 2020, abgerufen am 2. April 2020 unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html).

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2.6.2. Der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2020 – 20 CS 20.611 –, juris). Bei der Frage, inwieweit ein Ansteckungsverdacht im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG i.V.m. § 2 Nr. 7 IfSG besteht, ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Für eine Übertragung dieses Grundsatzes auf den Bereich des Infektionsschutzrechts spricht neben der Zielsetzung, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§§ 1 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG), auch die Tatsache, dass einzelne Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und den Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit unterschiedlich gefährlich sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, „flexiblen“ Maßstab für die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (VG Oldenburg, Beschluss vom 27. März 2020 – 7 B 721/20 –, juris m.w.N.).

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§ 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG stehen nicht im Verhältnis der Spezialität, vielmehr sind beide Vorschriften nebeneinander anwendbar (Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2020 – 20 CS 20.611 –, juris). Alle notwendigen Schutzmaßnahmen können auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden; lediglich beispielhaft werden einige Maßnahmen in Satz 2 IfSG erwähnt, zum einen, weil es sich um besonders bedeutsame Maßnahmen handelt, zum anderen, weil Verstöße gegen die dort genannten Maßnahmen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 i.V.m. § 74 IfSG strafbewehrt sind. Verstöße gegen auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG angeordnete Schutzmaßnahmen unterliegen lediglich der Bußgeldbewehrung (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG). Zu den in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG aufgezählten Maßnahmen zählt die Beschränkung oder das Verbot von Veranstaltungen. Im Gegensatz zur bis zum 27. März 2020 gültigen Vorgängerregelung des § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist jetzt nicht mehr die Rede von einer „größeren Anzahl von Menschen“.

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2.6.3. Gemessen an diesen Vorgaben bestehen nach Ansicht des Gerichts keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der klarstellenden Verfügung des Antragsgegners vom 1. April 2020. Da der Antragsgegner vorliegend präzisiert hat, was der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber aufgrund der Ermächtigung des § 32 Satz 1 IfSG vorgegeben hat, sind die Bestimmungen der §§ 3 und 4 der 3. CoBeLVO in den Blick zu nehmen.

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Die 3. CoBeLVO, die die Zweite Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 20. März 2020 (GVBl. S. 78) abgelöst hat, wurde am 23. März 2020 erlassen, weil von der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgelösten Krankheit COVID-19 sowohl hinsichtlich des Ansteckungsrisikos als auch mit Blick auf die schwerwiegenden Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit eine besondere Gefährdung der Bevölkerung ausgeht. In Anbetracht der rasanten weltweiten Ausbreitung von COVID-19 wurde die Krankheit von der Weltgesundheitsorganisation am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft (Rede des Generaldirektors der WHO vom 11. März 2020, s. www.bit.ly/2UlWpzX). Eine Ansteckung mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 geht dabei – gerade in bestimmten Bevölkerungsteilen – mit ernsthaften Gefahren für Leben und Gesundheit einher. Das Robert Koch-Institut (RKI) führt hierzu in seiner Risikobewertung Folgendes aus (RKI, Risikobewertung zu COVID-19, abgerufen am 2. April 2020 unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.

html):

28

Es handelt sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Die Zahl der Fälle in Deutschland steigt weiter an.

29

Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen als sehr hoch. Die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Diese Gefährdung variiert von Region zu Region. Die Belastung des Gesundheitswesens hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, Quarantäne, soziale Distanzierung) ab und kann örtlich sehr hoch sein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern.

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Die massiven Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) verfolgen weiterhin das Ziel, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Sie sollten durch gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit ergänzt werden.

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Dadurch soll die Zahl der gleichzeitig Erkrankten so gering wie möglich gehalten und Zeit gewonnen werden, um weitere Vorbereitungen zu treffen, wie Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Gruppen, Behandlungskapazitäten in Kliniken zu erhöhen, Belastungsspitzen im Gesundheitssystem zu vermeiden und die Entwicklung antiviraler Medikamente und von Impfstoffen zu ermöglichen. ...“

32

2.6.4. Eine auf Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergangene Schutzmaßnahme muss sich dabei nicht zwingend gegen den in der Norm genannten Personenkreis (Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider) richten, sondern kann auch – soweit erforderlich – gegenüber anderen Personen angeordnet werden (VG Oldenburg, Beschluss vom 27. März 2020 – 7 B 721/20 –, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 22. März 2020 – 1 B 17/20 – juris).

33

2.6.5. Hiernach die die angegriffene Verfügung vom 1. April 2020 nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.

34

Nach § 3 der 3. CoBeLVO ist die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art untersagt. Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei dem Begriff „Veranstaltung jeglicher Art“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt.

35

Der Begriff der Veranstaltung wird in der 3. CoBeLVO zwar nicht näher definiert; insbesondere wird eine Unterscheidung in Veranstaltungen und Versammlungen, wie dies in einigen anderen auf der Grundlage des § 32 Satz 1 IfSG ergangenen Rechtsverordnungen anderer Bundesländer erfolgt ist (s. etwa § 1 Abs. 1 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV – vom 27. März 2020, BayMBl. 2020 Nr. 158; § 1 Abs. 1 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 17. März 2020 – SARS-CoV-2-EindmaßnV –), nicht vorgenommen. Daraus kann der Antragsteller jedoch nicht herleiten, Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts seien vom Anwendungsbereich der 3. CoBeLVO ausgenommen. Im Infektionsschutzgesetz finden sich in § 28 Abs. 1 Satz 2 die Begriffe „Veranstaltungen“ und „sonstige Ansammlungen von Menschen“. Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es gemäß § 1 Abs. 1 IfSG, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Im Hinblick auf diesen Zweck ist der infektionsschutzrechtliche Begriff der Veranstaltung weit zu verstehen; daher sind Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts vom Geltungsbereich des Infektionsschutzgesetzes umfasst. Dies ergibt sich auch aus den Bestimmungen der §§ 17 Abs. 7, 28 Abs. 1 Satz 4 und 32 Satz 3 IfSG, in denen geregelt ist, dass u.a. das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG) insoweit eingeschränkt werden kann. Der infektionsschutzrechtliche Begriff der Veranstaltung umfasst daher auch die grundgesetzlich geschützten Versammlungen. Durch die Verwendung der Worte „Veranstaltungen jeglicher Art“ in § 3 der 3. CoBeLVO hat der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber darüber hinaus zum Ausdruck gebracht, dass er – anders als etwa das Land Berlin (s. § 2 Abs. 7 SARS-CoV-2-EindmaßnV) – infektionsschutzrechtlich unterschiedliche Regelungen für Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG und sonstige Veranstaltungen gerade nicht treffen wollte.

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2.6.6. Die weitere Einrede des Antragstellers, seine geplante Versammlung sei hier nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 3. CoBeLVO zulässig, da er nur zwei Personen gemeldet habe, geht ebenfalls fehl. Das Gericht ist nach summarischer Prüfung der Ansicht, dass § 3 der 3. CoBeLVO für Veranstaltungen jeglicher Art eine abschließende Regelung trifft, so dass eine Zusammenkunft einer Person mit einer nicht im Haushalt lebenden Person im öffentlichen Raum zum Zwecke der Durchführung einer Versammlung und damit einer Veranstaltung im Sinne des § 3 der 3. CoBeLVO nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 3. CoBeLVO zulässig sein kann.

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Ungeachtet dessen teilt die Kammer die Ansicht des Antragsgegners, dass die vom Antragsteller angemeldete Versammlung auch nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der 3. CoBeLVO untersagt ist. Danach ist jede übrige, über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Ansammlung von Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der Gebietskörperschaften untersagt. Da es sich bei der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung um eine öffentliche Versammlung handelt, an dem sich jeder an der Teilnahme Interessierte der Versammlung unter freiem Himmel anschließen kann, ist nicht gewährleistet, dass es nicht zu durch die 3. CoBeLVO untersagten Menschenansammlungen kommen wird. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass aufgrund der in der Südpfalz außergewöhnlichen Situation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in kürzester Zeit mit einem spontanen Gegenprotest zu rechnen ist. Ungeachtet der Behauptung des Antragstellers, die angemeldete Versammlung nicht bewerben zu wollen, muss davon ausgegangen werden, dass die gewählte Aufzugsstrecke durch Wohngebiete in Kandel und die Benutzung eines Megafons, eines Bollerwagens mit mobiler Beschallungsanlage auch ohne vorherige Bewerbung innerhalb kürzester Zeit Aufmerksamkeit erlangen wird. Eine mögliche Menschenansammlung, bei der auch mit Verstößen gegen das Gebot des § 4 Abs. 2 Satz 2 der 3. CoBeLVO, wonach in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten ist, zu rechnen ist, kann nicht hingenommen werden.

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2.6.7. Der Antragsteller kann auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber sei zu einer solchen Einschränkung des Grundrechts aus Art. 8 GG nicht befugt. Die bundesrechtliche Regelung des § 32 Satz 1 i.V.m. Satz 3 IfSG ermächtigt die Landesregierungen bzw. die anderen Stellen ausdrücklich dazu, u.a. das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG) einzuschränken (s. auch § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG).

39

2.6.8. Auf die weitere vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob die 3. CoBeLVO mit höherrangigem Recht in Einklang steht und gegebenenfalls gegen Art. 8 GG verstößt, geht die Kammer in Anbetracht der Kürze der Zeit im vorliegenden summarischen Verfahren nicht näher ein.

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Zwar unterliegt die 3. CoBeLVO grundsätzlich der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte auf Verstöße gegen höherrangiges Recht. Diese Prüfung erfolgt im Wege der inzidenten Normenkontrolle bei Klagen gegen Vollzugs- oder sonstige Umsetzungsakte der Normen durch die Exekutive oder bei Feststellungsklagen im Rahmen eines konkreten Rechtsverhältnisses. Bei Rechtsverordnungen und Satzungen steht dem Verwaltungsgericht eine eigene Verwerfungskompetenz zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20 –, juris; Wilke, in: Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Auflage 2018, § 5 Rn. 7). Denn nach Art. 130 Abs. 3 Landesverfassung Rheinland-Pfalz – LV – hat das Gericht nur dann die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes einzuholen, wenn es ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, mit dieser Verfassung nicht für vereinbar hält.

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In einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren können die von dem Antragsteller hier aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen des infektionsschutzrechtlichen Versammlungsverbots jedenfalls nicht beantwortet werden. Darüber hinaus hängt die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Bestimmungen auch nicht allein von spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 20. März 2020 – 1 BvR 661/20 –, juris Rn. 6; VG Freiburg, Beschluss vom 25. März 2020 – 4 K 1246/20 –, juris). Für sie sind vielmehr auch die tatsächliche Entwicklung und die Rahmenbedingungen der aktuellen Coronavirus-Pandemie sowie darauf und auf ergriffene oder mögliche Gegenmaßnahmen bezogene fachwissenschaftliche - virologische, epidemiologische, medizinische und psychologische - Bewertungen und Risikoeinschätzungen von wesentlicher Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20 –, juris).

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2.6.9. Soweit der Antragsteller schließlich rügt, die Untersagung der Versammlung sei unverhältnismäßig, da es der Antragsgegner versäumt habe, z.B. per Auflage zusätzlich das Tragen von Schutzmasken anzuordnen, um das Infektionsrisiko bei der Versammlung auszuschließen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar schreibt beispielsweise die Stadt Jena inzwischen einen „Mund-Nasen-Schutz“ für den Aufenthalt in bestimmten öffentlichen Bereichen vor (s. die Allgemeinverfügung der Stadt Jena vom 31. März 2020, abgerufen am 2. April 2020 unter https://gesundheit.jena.de/sites/default/files/2020-03/2020_04_01_%20Allgemeinverf%C3%BCgung%20%28Stand%2031.03.2020%29.pdf). Mit diesen Maßnahmen ist jedoch keinesfalls ein Infektionsausschluss zu erreichen. Denn es ist derzeit nicht möglich, überaus knappe Schutzmasken einer zertifizierten Schutzkategorie zur faktisch erfüllbaren Auflage zu machen. Eine solche wäre hier im Übrigen aufgrund der ungewissen Zahl potentieller Versammlungsteilnehmer nur im Rahmen einer Allgemeinverfügung möglich, die gemäß § 11 Satz 2 der 3. CoBeLVO vom Antragsgegner nur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie erlassen werden könnte.

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Die Kammer kommt nach summarischer Prüfung daher zumindest zu dem Ergebnis, dass ein Erfolg des Widerspruchs bzw. der nachfolgenden Fortsetzungsfeststellungklage nicht wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Auch hat der Antragsteller keine sonstigen Umstände vorgetragen, die ein überwiegendes Interesse an der Außervollzugssetzung der getroffenen Regelung begründen könnten. Der Antrag war daher abzulehnen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –.

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