Der Kapitalisierung und Abzinsung sind Barwertfaktoren zugrunde zu legen. Der jeweilige Barwertfaktor ist unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer (§ 6 Absatz 6 Satz 1) und des jeweiligen Liegenschaftszinssatzes (§ 14 Absatz 3) der Anlage 1 oder der Anlage 2 zu entnehmen oder nach der dort angegebenen Berechnungsvorschrift zu bestimmen.
ImmoWertV § 20 Kapitalisierung und Abzinsung
Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 W 17/19
25. Mai 2020
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12 W 17/19 | 25. Mai 2020 |