InhKontrollV § 2 Anzeigenexemplare, Einreichungsweg und Übersetzungen

Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 104 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

(1) Ist das Zielunternehmen ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, sind die Anzeigen nach § 2c Absatz 1, 1b Satz 8 und Absatz 3 des Kreditwesengesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den §§ 7, 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das betroffene Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. Dies gilt für nachgeforderte Unterlagen und Erklärungen entsprechend.

(2) Ist das Zielunternehmen ein Versicherungsunternehmen, ein Pensionsfonds oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, sind die Anzeigen nach § 104 Absatz 1, 1b Satz 7 und Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den §§ 7, 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde einzureichen.

(3) Unterlagen und Erklärungen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, hat der Anzeigepflichtige zusätzlich zum Original in einer amtlich beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung einzureichen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann im Einzelfall auf amtlich beglaubigte Übersetzungen verzichten.

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