InsO § 110 Schuldner als Vermieter oder Verpächter

Insolvenzordnung

(1) Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.

(2) Eine Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere die Einziehung der Miete oder Pacht. Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.

(3) Der Mieter oder der Pächter kann gegen die Miet- oder Pachtforderung für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 95/15
1. März 2018
IX ZB 95/15 1. März 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 60/16
29. Juni 2017
I ZB 60/16 29. Juni 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 70/14
21. Juli 2016
IX ZB 70/14 21. Juli 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 31/14
14. Juli 2016
IX ZB 31/14 14. Juli 2016
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 SchH 2/16
20. Juni 2016
6 SchH 2/16 20. Juni 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (7. Zivilsenat) - VII ZR 56/15
7. April 2016
VII ZR 56/15 7. April 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 U 240/08
8. April 2009
3 U 240/08 8. April 2009
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 13 U 17/04
1. Juli 2004
13 U 17/04 1. Juli 2004