Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 425 C 7634/16

Tenor

Das Teilversäumnisurteil vom 18.04.2017 bleibt aufrechterhalten.

Der Beklagte zu 1) trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Dem Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Räumungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 Euro abzuwenden.

Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Teilversäumnisurteil darf nur nach Sicherheitsleistung in dieser Höhe hinsichtlich des Zahlungsanspruchs fortgesetzt werden.


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