Wird eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so ist der geschäftsführende Gesellschafter mit den Ansprüchen, die ihm aus der einstweiligen Fortführung eilbedürftiger Geschäfte zustehen, Massegläubiger. Mit den Ansprüchen aus der Fortführung der Geschäfte während der Zeit, in der er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne sein Verschulden nicht kannte, ist er Insolvenzgläubiger; § 84 Abs. 1 bleibt unberührt.
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InsO § 118 Auflösung von Gesellschaften
Insolvenzordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 60/16
29. Juni 2017
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I ZB 60/16 | 29. Juni 2017 |
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 70/14
21. Juli 2016
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IX ZB 70/14 | 21. Juli 2016 |
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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 SchH 2/16
20. Juni 2016
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6 SchH 2/16 | 20. Juni 2016 |
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Urteil vom Bundesgerichtshof (7. Zivilsenat) - VII ZR 56/15
7. April 2016
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VII ZR 56/15 | 7. April 2016 |