InsO § 153 Vermögensübersicht

Insolvenzordnung

(1) Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1.

(2) Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. Die §§ 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 gelten entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 K 54/14
5. Juni 2018
2 K 54/14 5. Juni 2018
Beschluss vom Amtsgericht Münster - 74 IN 65/14
18. Januar 2016
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Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 48/14
25. Februar 2014
6 T 48/14 25. Februar 2014
Beschluss vom Landgericht Dessau-Roßlau (1. Zivilkammer) - 1 T 265/12
22. November 2012
1 T 265/12 22. November 2012
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 10 U 242/04
22. Februar 2005
10 U 242/04 22. Februar 2005