Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

InsO § 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger

Insolvenzordnung

(1) Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden.

(2) Verteilungen an die Insolvenzgläubiger können stattfinden, sooft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Nachrangige Insolvenzgläubiger sollen bei Abschlagsverteilungen nicht berücksichtigt werden.

(3) Die Verteilungen werden vom Insolvenzverwalter vorgenommen. Vor jeder Verteilung hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 1540/20
22. März 2023
1 K 1540/20 22. März 2023
Urteil vom Landgericht Hamburg (22. Zivilkammer) - 322 O 321/19
14. Februar 2020
322 O 321/19 14. Februar 2020
Urteil vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII R 11/10
11. Januar 2011
VII R 11/10 11. Januar 2011