InsO § 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger

Insolvenzordnung

(1) Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden.

(2) Verteilungen an die Insolvenzgläubiger können stattfinden, sooft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Nachrangige Insolvenzgläubiger sollen bei Abschlagsverteilungen nicht berücksichtigt werden.

(3) Die Verteilungen werden vom Insolvenzverwalter vorgenommen. Vor jeder Verteilung hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Hamburg (22. Zivilkammer) - 322 O 321/19
14. Februar 2020
322 O 321/19 14. Februar 2020
Urteil vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII R 11/10
11. Januar 2011
VII R 11/10 11. Januar 2011