Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 1540/20

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagte seinen Rückzahlungsanspruch i.H.v. € 171.761,24 weder im Wege der Aus- oder Absonderung bezüglich des auf dem bei der VerbundSparkasse F.         -P.       eingerichteten Treuhandkonto „U 000“ (Konto-Nr. 0000) separierten Betrages (§§ 47-51 InsO) noch als sonstige Masseverbindlichkeit (§§ 53, 55 InsO) außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend machen kann.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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