InsO § 191 Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen

Insolvenzordnung

(1) Eine aufschiebend bedingte Forderung wird bei einer Abschlagsverteilung mit ihrem vollen Betrag berücksichtigt. Der auf die Forderung entfallende Anteil wird bei der Verteilung zurückbehalten.

(2) Bei der Schlußverteilung wird eine aufschiebend bedingte Forderung nicht berücksichtigt, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung so fernliegt, daß die Forderung zur Zeit der Verteilung keinen Vermögenswert hat. In diesem Fall wird ein gemäß Absatz 1 Satz 2 zurückbehaltener Anteil für die Schlußverteilung frei.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 8/14
26. Februar 2015
3 C 8/14 26. Februar 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 16/14
20. November 2014
IX ZB 16/14 20. November 2014
Beschluss vom Landgericht Duisburg - 7 T 191/13
25. Februar 2014
7 T 191/13 25. Februar 2014
Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 48/14
25. Februar 2014
6 T 48/14 25. Februar 2014