InsO § 190 Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger

Insolvenzordnung

(1) Ein Gläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, hat spätestens innerhalb der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet hat oder bei ihr ausgefallen ist. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(2) Zur Berücksichtigung bei einer Abschlagsverteilung genügt es, wenn der Gläubiger spätestens innerhalb der Ausschlußfrist dem Verwalter nachweist, daß die Verwertung des Gegenstands betrieben wird, an dem das Absonderungsrecht besteht, und den Betrag des mutmaßlichen Ausfalls glaubhaft macht. In diesem Fall wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 bei der Schlußverteilung nicht erfüllt, so wird der zurückbehaltene Anteil für die Schlußverteilung frei.

(3) Ist nur der Verwalter zur Verwertung des Gegenstands berechtigt, an dem das Absonderungsrecht besteht, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Bei einer Abschlagsverteilung hat der Verwalter, wenn er den Gegenstand noch nicht verwertet hat, den Ausfall des Gläubigers zu schätzen und den auf die Forderung entfallenden Anteil zurückzubehalten.

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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 3/19
2. September 2019
8 U 3/19 2. September 2019
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 U 36/18
31. Juli 2019
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Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 177/15
9. März 2017
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Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 23 T 914/14
15. Juni 2015
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Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 69/14
9. Oktober 2014
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Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-23 U 107/13
19. August 2014
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Beschluss vom Landgericht Duisburg - 7 T 191/13
25. Februar 2014
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Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 48/14
25. Februar 2014
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