InsO § 204 Rechtsmittel

Insolvenzordnung

(1) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Beschluß, durch den eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, ist dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubiger die Verteilung beantragt hatte, diesem Gläubiger zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 93/16
27. April 2017
IX ZB 93/16 27. April 2017
Urteil vom Finanzgericht Köln - 3 K 769/11
25. Februar 2015
3 K 769/11 25. Februar 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 50/13
18. Dezember 2014
IX ZB 50/13 18. Dezember 2014
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 72/12
22. Mai 2014
IX ZB 72/12 22. Mai 2014