Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter
- 1.
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bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils, - 2.
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bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des Schlußtermins oder - 3.
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bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung