Beschluss vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV B 11/09
Tatbestand
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I. Der Kläger hat gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 2001 und 2002 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2008 hat das Finanzgericht (FG) den am 11. Dezember 2008 verkündeten Tenor seines Urteils nach § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) berichtigt. Der Beschluss wurde vom Kläger mit der am 29. Dezember 2008 und damit fristgerecht (§ 129 FGO) erhobenen Beschwerde angefochten; das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Am … März 2009 ist über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die auf den Gewinnfeststellungsbescheiden beruhenden rückständigen Einkommensteuerforderungen wurden vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) angemeldet und von der Insolvenzverwalterin (Frau Rechtsanwältin X) --Beschwerdeführerin-- anerkannt. Auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 5. Juli 2010 hat das FA die Hauptsache mit Schriftsatz vom 2. August 2010 für erledigt erklärt. Die Beschwerdeführerin hat sich --mit einem gleichfalls am 2. August 2010 verfassten Schriftsatz-- dahin eingelassen, dass sie nicht Partei des Rechtsstreits sei und --da dessen Aufnahme von ihr nicht veranlasst worden sei-- auch keine Prozesserklärung abgeben werde. Mit weiterem Schreiben der Geschäftsstelle des beschließenden Senats wurde der Beschwerdeführerin die Erledigungserklärung des FA zur Kenntnisnahme übersandt; ein Hinweis gemäß § 138 Abs. 3 FGO wurde nicht erteilt. Die Beschwerdeführerin hat sich hierauf nicht mehr geäußert.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
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1. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers ist nicht nur das Beschwerdeverfahren gemäß § 128 Abs. 1 i.V.m. § 107 FGO unterbrochen (§ 240 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO), sondern auch die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Rechts, die Insolvenzmasse zu verwalten und hierüber zu verfügen (§ 80 der Insolvenzordnung --InsO--), an dem anhängigen Beschwerdeverfahren kraft Amtes beteiligt worden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573, zu II.4.). Entgegen ihrer Einlassung ist letztere Rechtswirkung nicht an die Erklärung des Insolvenzverwalters zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens gebunden.
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2. Da die Eintragung der auf den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheiden beruhenden Einkommensteuerforderungen in die vom Insolvenzverwalter zu führende Tabelle (Insolvenztabelle) mangels Widerspruchs des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgläubiger wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt (§ 178 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 InsO), tritt jedenfalls dann, wenn --wie vorliegend-- auch der Schuldner der Feststellung zur Insolvenztabelle nicht widersprochen hat (vgl. §§ 178 Abs. 1 Satz 2, 184, 201, 257 InsO), bezüglich der Rechtsstreitigkeiten, die die gegen die Insolvenzmasse gerichteten Steuerforderungen betreffen, die Erledigung der Hauptsache ein (Schumacher in MünchKommInsO, 2. Aufl., § 178 Rz 89; BFH-Urteil in BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573, zu II.6.). Dies betrifft nicht nur das Verfahren betreffend die Nichtzulassung der Revision (vgl. hierzu Beschluss vom heutigen Tage in der Rechtssache IV B 18/09, sondern gleichermaßen auch das gegen einen Berichtigungsbeschluss gemäß § 107 FGO anhängige Beschwerdeverfahren (vgl. BFH-Beschluss vom 18. August 1992 V B 209/91, BFH/NV 1993, 479; Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 107 Rz 6).
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3. Folge hiervon ist nicht nur, dass die Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens endet (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2005 XII ZR 233/02, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2005, 372), sondern darüber hinaus auch, dass dann, wenn --wie im anhängigen Verfahren-- die Beteiligten den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklären und auch die Voraussetzungen für eine nach § 138 Abs. 3 FGO fingierte Erledigungserklärung nicht vorliegen (dazu Gräber/ Ratschow, a.a.O., § 138 Rz 1, Rz 20), eine isolierte Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 1 FGO ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 4. Juli 1986 VII B 134/85, BFHE 147, 110, BStBl II 1986, 752) und die Beschwerde --aufgrund des nunmehr fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses-- als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. Beschluss vom heutigen Tage in der Rechtssache IV B 18/09, m.w.N.).
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Referenzen
- 2006 VII R 11/05 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 129 1x
- InsO § 257 Vollstreckung aus dem Plan 1x
- InsO § 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung 1x
- InsO § 184 Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners 1x
- FGO § 107 2x
- 1986 VII B 134/85 1x (nicht zugeordnet)
- 1992 V B 209/91 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV B 18/09 2x
- InsO § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung 2x
- FGO § 138 3x
- FGO § 155 1x
- 2005 XII ZR 233/02 1x (nicht zugeordnet)