Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (11. Zivilsenat) - 11 U 96/16

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 12.07.2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung aus den Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 18.651,22 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der insolventen P. GmbH & Co. KG Ansprüche wegen der Zeichnung von Genussscheinen geltend.

2

Die Klägerin erwarb im Jahr 2012 Genussrechte der P. GmbH & Co. KG mit einem Wert von 30.000,00 €. Im Januar 2014 erklärte sie die Kündigung der von ihr erworbenen Genussrechte, nachfolgend in einem Schreiben vom 17.01.2014 auch die Anfechtung des Genussrechtserwerbs wegen arglistiger Täuschung, wobei streitig war, wem dieses Schreiben zugegangen ist. Am 01.05.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. GmbH & Co. KG eröffnet. Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 31.665,90 € wurde durch den Insolvenzverwalter festgestellt, ein weiterer angemeldeter Anspruch in Höhe von 2.591,23 € wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wurde durch den Insolvenzverwalter bestritten.

3

Am 02.07.2015 wurde der Insolvenzplan des Insolvenzverwalters durch die Gläubiger mit Mehrheit angenommen. Der Insolvenzplan sah die Einteilung der Gläubiger in unterschiedliche Gruppen vor, für die unterschiedliche Auszahlungs-, Beteiligungs- und Abfindungsquoten vorgesehen waren. Hinsichtlich der Einordnung der Gläubiger in die Gruppen 1 und 2 heißt es in Teil 3.C. 1. i des Plans:

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Gläubiger, bei denen der Gesamtbetrag ihrer jeweils bestehenden Forderungen (gezeichneter Betrag/Nennbetrag der Genussrechte (wie unten definiert) zuzüglich thesaurierter und/oder aufgelaufener Zinsen und Kosten und sonstiger Nebenforderungen) aus von jedem dieser Gläubiger zum Zeitpunkt des Erörterungs- und Abstimmungstermins … gehaltenen Genussrechten, ungeachtet einer etwaigen Kündigung des Genussrechtsvertrages, eines Widerrufs oder der Nichtannahme der Zeichnung von Genussrechten, der Gesamtbetrag dieser Forderungen eines jeden Gläubigers nachfolgend „Genussrechtsforderung“, welche die Schuldnerin seit 2003 im Rahmen der vier Tranchen von Genussrechten mit jeweils modifizierten Genussrechtsbedingungen …. ausgegeben hat …., einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € übersteigt.“

5

Die Klägerin ist in der Anlage Gruppe 2 zum Insolvenzplan als Gläubigerin der Gruppe 2 benannt. Am 03.07.2015 bestätigte das Insolvenzgericht den Plan. Der Bestätigungsbeschluss ist seit dem 20.07.2015 rechtskräftig. Die GmbH & Co. KG wurde nachfolgend in eine eingetragene Genossenschaft umgewandelt. Die Verwertung eines Teils der Vermögensgegenstände wurde auf eine Verwertungsgesellschaft (P Abgeltungsgläubiger S. GmbH) übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Insolvenzplan verwiesen.

6

Die Klägerin war der Auffassung, dass sie wegen der von ihr erklärten Anfechtung des Genussrechtserwerbs in die Gläubigergruppe 7 einzuordnen sei, der Barauszahlungsansprüche zustünden. Sie hat mit der Klage u.a. Auszahlung dieser Quote verlangt.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage auf Zahlung von 10.924,74 € sei unzulässig. Mit dem Tabelleneintrag der Forderung in Höhe von 31.665,90 € sei die klägerische Forderung rechtskräftig festgestellt. Aus dem dann rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan könne wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden. Mit Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans träten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein. Soweit die Klägerin die Feststellung verlange, dass die Beklagte zur Auszahlung einer weiteren Abgeltungskomponente verpflichtet sei, fehle ein Feststellungsinteresse, da diese Verpflichtung unstreitig sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Klägerin der Gläubigergruppe 2 oder vielmehr der Gläubigergruppe 7 zugehörig sei, da beide die gleiche Abgeltungsquote nach dem Insolvenzplan erhielten. Die Höhe der Auszahlung stehe derzeit noch nicht fest und sei von der noch ausstehenden Liquidation weiterer Vermögenswerte abhängig.

9

Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten könnten nicht verlangt werden, weil die Nachhaftung der Schuldnerin für Forderungen, die zur Insolvenztabelle angemeldet, aber bestritten seien, im Insolvenzplan ausgeschlossen worden sei.

10

Gegen die Klageabweisung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Ihre Zahlungsklage sei zulässig. Die rechtskräftige Feststellung zur Tabelle wirke nur hinsichtlich des Betrages und des Rangs der festgestellten Forderung, nicht aber hinsichtlich der Modalitäten der Auszahlung. Sie habe einen Anspruch auf Zahlung der Barauszahlungsquote, da sie richtigerweise in die als Auffangtatbestand formulierte Gläubigergruppe 7 des Insolvenzplans einzuordnen sei. Der Insolvenzplan sei dahingehend auszulegen, dass anfechtungsberechtigte Gläubiger in diese Gruppe fielen. Diese Rückgewähransprüche nach Anfechtung seien im Insolvenzplan bewusst nicht geregelt worden. Anfechtungsberechtigte seien zudem schutzwürdiger als Gläubiger, die Genussrechte gekündigt oder widerrufen hätten. Die Regelungen zu den Gruppen 1 und 2 des Insolvenzplans seien auch widersprüchlich und deshalb nichtig.
Ihr stünden auch deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 KWG zu.
Schuldnerin der Abgeltungsquote sei die Beklagte, nicht dagegen die S. GmbH.

11

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

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1. die Beklagte unter Abänderung des am 05.07.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Itzehoe, Aktenzeichen 4 O 18/16, zu verurteilen, an sie 10.924,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2. festzustellen, dass die Beklagte zur Auszahlung einer weiteren Abgeltungskomponente in Höhe von 7.726,48 € verpflichtet ist, sowie

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3. die Beklagte zu verurteilen, an sie Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.591,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Anträge zu 1 und 2 für unzulässig erachten sollte,

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festzustellen, dass sie in die Gläubigergruppe 7 im Sinne des Insolvenzplans im Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. eG einzuordnen ist.

17

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei. Die Klägerin habe den Bestätigungsbeschluss des Insolvenzplans nicht angefochten. Deshalb stelle sich die Frage nach etwaigen inhaltlichen Mängeln des Plans nicht mehr. Die Klägerin sei auch nicht in die Gläubigergruppe 7 nach dem Insolvenzplan einzuordnen. Ihr - der Beklagten - sei keine Anfechtungserklärung zugegangen. Das Kündigungsschreiben der Klägerin sei an die Rechtsvorgängerin der Beklagten adressiert worden, enthalte aber keine Anfechtungserklärung. Ein Schreiben vom 17.01.2014 enthalte zwar eine Anfechtungserklärung, sei aber an eine andere Gesellschaft adressiert.

II.

20

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 S.1 Nr. 2 ZPO kurz begründet.

21

1. Der Antrag zu 1 auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 10.924,74 € ist als unbegründet, nicht als unzulässig abzuweisen.

22

1.1. Der Antrag ist zulässig. Mit dem Antrag macht die Klägerin die in dem Insolvenzplan für die Gläubiger-Gruppe 7 vorgesehene Barauszahlungsquote in Höhe von 34,5 % ihrer festgestellten Insolvenzforderung geltend. Die Klägerin meint nämlich, sie sei keiner der Gruppen 1 - 6 zuzuordnen und gehöre deshalb zu Auffanggruppe 7. Träfe dies zu, wäre die Klage tatsächlich unzulässig. Denn dann stünde der Klägerin nach § 257 Abs.1 Satz 1 InsO hinsichtlich der Barauszahlungsquote bereits ein Vollstreckungstitel gegen die Beklagte zur Verfügung.
Allerdings ist die Auffassung der Klägerin, dass sie nach dem Insolvenzplan die Barauszahlungsquote verlangen kann, nicht richtig. Dies wird unten noch ausgeführt werden. Dieser Umstand führt zur Zulässigkeit des Klageantrags. Denn wenn die Klägerin nach dem Insolvenzplan keine Barauszahlungsquote verlangen kann, kann sie die Vollstreckung gerade nicht aus dem Insolvenzplan betreiben, hat also noch ein Rechtsschutzinteresse.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin diese Vollstreckung auch nicht nach § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO aus der Eintragung in die Insolvenztabelle betreiben. Denn nach der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans gilt nur noch dieser (§ 254 Abs. 1 InsO).

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1.2. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 10.924,74 €.
Ein Zahlungsanspruch ergibt sich weder aus dem Insolvenzplan noch aus dem Umstand, dass die Klägerin den Genussrechtserwerb möglicherweise wirksam angefochten oder die Rechtsvorgängerin der Beklagten sich wegen eines Deliktes ihr gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat.

24

1.2.1. Zwischen den Parteien steht aufgrund des rechtskräftigen Insolvenzplans fest, dass die Klägerin in die Gruppe 2 der Gläubiger einzuordnen ist, der keine Barauszahlungsquote, sondern eine Anleihequote zusteht. Die Klägerin ist namentlich in der Anlage Gruppe 2 zum Insolvenzplan als Gläubigerin der Gruppe 2 zugeordnet. Auf diese Anlage nimmt der gestaltende Teil des Insolvenzplans ausdrücklich unter A. I. Teil 3 C. 2. Bezug.
Diese Regelung ist für die Beklagte und die Klägerin bindend. Gemäß § 254 Abs. 1 InsO treten mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten, mithin auch gegen die Klägerin ein, so dass sie keinen Zahlungsanspruch geltend machen kann. Zwar kommt es zur Befreiungswirkung nach § 227 InsO erst mit der im gestaltenden Teil des Planes vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Die Planwirkungen treten aber schon mit der rechtskräftigen Planbestätigung in Kraft, so dass eine Durchsetzungssperre für weitergehende Ansprüche besteht (vgl. Spliedt in K. Schmidt, Insolvenzordnung 19. Aufl., § 254 InsO Rn. 2). Außerdem verzichten im Plan in Teil 3. E. 6. die Gläubiger auf eine über Planquoten hinausgehende Befriedigung.
Diese Regelung des Insolvenzplans ist wirksam. Die Klägerin hat den Plan im Insolvenzverfahren mit den dort nach § 253 InsO gegebenen Rechtsmitteln nicht angefochten.

25

1.2.2. Im Übrigen ist die Klägerin auch dann zutreffend durch die Beklagte der Gruppe 2 zugeordnet worden, wenn man ihre namentliche Nennung in der Anlage Gruppe 2 des Plans nicht berücksichtigt.
Nach dem Insolvenzplan gehören zur Gruppe 2 ausdrücklich Gläubiger mit Forderungen aus Genussrechten, die nicht erklärt haben, Anteilsinhaber der Schuldnerin werden zu wollen. Die Klägerin hat nicht erklärt, Anteilsinhaber der Beklagten werden zu wollen. Die Zugehörigkeit zur Gruppe 1 (und damit auch zu Gruppe 2) soll nach den Regelungen des Insolvenzplans ungeachtet einer etwaigen Kündigung des Genussrechtsvertrages, eines Widerrufs oder der Nichtannahme der Zeichnung von Genussrechten gelten (Seite 52 des Plans). Die Klägerin kann sich damit nach dem Wortlaut des Planes jedenfalls nicht auf die von ihr ausgesprochenen Kündigung und den Widerruf ihrer Genussrechtszeichnung berufen, um die Eingruppierung in die Gruppe 2 zu erreichen.
Daran ändert auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichts.
Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin den Genussrechtserwerb wirksam angefochten hat. Zweifelhaft ist schon, ob das Vorbringen der Klägerin zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB ausreichend substantiiert ist. So ist nicht vorgetragen, worüber die Klägerin im einzelnen durch wen und wann getäuscht worden sei. Auch zu einem Irrtum bei Erwerb der Genussrechte ist nichts vorgetragen. Ebenso fehlt Vorbringen zum Vorsatz des Täuschenden. Darüber hinaus ist nicht bewiesen, dass eine Anfechtungserklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten überhaupt zugegangen ist. Das Anfechtungsschreiben vom 17.01.2014 (Anlage K5) ist an ein Unternehmen P. Holding GmbH & Co. Verwaltung-KG adressiert. Dies war nicht die Rechtsvorgängerin der Beklagten.
Diese Gesichtspunkte können indessen dahinstehen. Denn selbst wenn man unterstellt, dass der Klägerin ein Anfechtungsgrund zustand und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung fristgerecht gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten erklärt worden ist, bleibt es bei der Eingruppierung der Klägerin in die Gruppe 2. Denn auch Rückforderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen einer Anfechtung sind unter die Gruppen 1 und 2 des Insolvenzplans zu fassen.
Der Insolvenzplan ist auszulegen. Er ist zwar kein Vertrag im herkömmlichen Sinne. Trotzdem ist für die Auslegung des Insolvenzplans das individuelle Verständnis derjenigen maßgebend, die ihn beschlossen haben (vgl. BGH NJW-RR 2006, 491-494, juris Rn. 15).
Der Insolvenzplan enthält keine ausdrückliche Regelung zur Anfechtung von Genussrechtszeichnungen. Gläubiger mit Ansprüchen wegen ungerechtfertigter Bereicherung - wie sie nach erfolgreicher Täuschungsanfechtung bestünden - sind an keiner Stelle im Insolvenzplan erwähnt. Es spricht aber alles dafür, dass auch diese Gläubiger zu denjenigen Gläubigern mit - so der Insolvenzplan - „Forderungen aus Genussrechten“ gemäß Teil 3.C. 1. i gehören. Nach dieser Regelung des Plans ist entscheidendes Kriterium für die Eingruppierung von Gläubigern in die Gruppen 1 und 2, dass sie Genussrechte gezeichnet haben. Gründe, die zur Unwirksamkeit des Vertrages führen, sollen diese Einordnung nach dem Willen der Gläubiger nicht beeinflussen.
Dafür spricht deutlich, dass sogar die Nichtannahme der Zeichnung von Genussrechten durch die Schuldnerin unerheblich sein soll. Das bedeutet, dass selbst ein unvollkommener Vertrag über die Genussrechtszeichnung, bei dem es an einer Willenserklärung der Schuldnerin fehlt, zur Einordnung in diese Gruppen ausreichen soll. Erst Recht fällt dann eine Rückzahlungsforderung wegen erfolgreicher Anfechtung hierunter.
Würde man die Klägerin nur wegen der vermeintlichen Täuschung in die Gruppe 7 einordnen, dann würde sie auch ohne vernünftigen Grund gegenüber solchen Anlegern bevorzugt, die ebenfalls durch die beanstandeten Werbeaussagen zu ihrer jeweiligen Anlageentscheidung veranlasst worden sind, ihre Anlage aber nicht angefochten, sondern nur gekündigt oder widerrufen haben. Es ist nicht anzunehmen, dass die Gläubigerversammlung bei der Annahme des Insolvenzplans die Bereicherungsgläubiger gegenüber den zurücktretenden oder widerrufenden Gläubigern bevorzugen wollte. Folgerichtig sind für die Gruppe 7 beispielhaft auch nur solche Gläubiger aufgezählt, deren Forderungen in keinerlei Zusammenhang mit einem Genussrechtserwerb stehen (Lieferanten, Stromkunden, Stromhändler, Netzbetreiber, Sozialversicherungsträger und Finanzämter).

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1.2.3. Die Klägerin ist auch nicht wegen eines vermeintlichen Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG in die Gläubigergruppe 7 einzuordnen, weil die Schuldnerin ohne entsprechende Erlaubnis gewerbsmäßig Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht haben könnte. Ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, kann offenbleiben. Für diesen Anspruch aus Delikt gilt das oben ausgeführte. Auch dieser Anspruch steht im Zusammenhang mit dem Erwerb von Genussrechten und in Konkurrenz zu den Ansprüchen aus Kündigung und Widerruf der Genussrechte. Eine Privilegierung dieser Ansprüche, die einer Vielzahl von Genussrechtsinhabern zustehen würden, haben die Gläubiger erkennbar nicht gewollt.

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2. Die Klage ist auch wegen des Antrags auf Feststellung der Verpflichtung zur Auszahlung einer weiteren Abgeltungskomponente in Höhe von 7.726,48 € abzuweisen. Ein fälliger Anspruch ergibt sich nicht aus der im Insolvenzplan genannten Abgeltungsquote. Zwar steht der Klägerin grundsätzlich eine Abgeltungskomponente zu. Der Anspruch richtet sich indessen nicht gegen die Beklagte und ist auch nicht fällig.
Ansprüche gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Schuldnerin sind durch Leistung an Erfüllung statt gemäß § 364 Abs. 1 BGB erloschen. Denn die Schuldnerin hat nach den Regelungen des Insolvenzplans an jeden Abgeltungsgläubiger - also auch die Klägerin - , dessen Forderung bis zur Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses zur Insolvenztabelle festgestellt ist, einen Teil ihrer (der Beklagten) Forderungen gegen die S.-Gesellschaft (P. Abgeltungsgläubiger S. GmbH) abgetreten. Diese S.-Gesellschaft dient dazu, einzelne auf Seite des 64 des Insolvenzplans genannte Vermögenswerte der Schuldnerin zu verwerten und den Erlös an die Abgeltungsgläubiger auszuzahlen. Die Abgeltungsgläubiger nahmen die Abtretung in Bezug auf ihre jeweiligen Abgeltungsforderungen an Erfüllung statt an. Zu diesem Zeitpunkt sollte die Abgeltungsforderung eines jeden Abgeltungsgläubigers erlöschen (Seite 66 drittletzter Absatz). Forderungen - in welcher Höhe auch immer - hat die Klägerin wegen der Abgeltungsquote deshalb nur gegen die S.-Gesellschaft.
Die Forderung ist zudem nicht fällig. Die durch die S.-Gesellschaft quotal auszuzahlende Abgeltungskomponente wird gemäß der S.-Dokumentation immer dann und insoweit zur Auszahlung durch die S.-Gesellschaft fällig, wenn unter Berücksichtigung und Rückstellung der bekannten und gegebenenfalls drohenden Verbindlichkeiten der S.-Gesellschaft mindestens eine Auszahlung von 50.000.000,00 € als Abschlag an die Abgeltungsgläubiger quotal verteilt werden kann (Teil 3 E 3 des gestaltenden Teils). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Dass ein Betrag von 50.000.000,00 € zur Verteilung zur Verfügung steht, ist nicht ersichtlich.

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3. Die Klage ist auch wegen der geltend gemachten Nebenforderung für außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 2.591,23 € abzuweisen. Zwar fällt diese Forderung nicht unter die oben genannten Quoten. Denn die Forderung ist durch den Insolvenzverwalter bestritten worden.
Der Anspruch besteht aber nicht als Verzugsschadensersatzanspruch. Denn zur Zeit der Beauftragung ihres Rechtsanwalts, der mit Schreiben vom 17.01.2014 (Anlage K5) erstmals tätig geworden ist, lag noch kein Verzug der Schuldnerin vor.

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Wenn der Anspruch sich wegen einer arglistigen Täuschung aus Delikt gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Kreditwesengesetz ergeben sollte (siehe oben) wäre er wieder erloschen. Auf Seite 71 des Insolvenzplans ist geregelt, dass bestrittene oder nicht festgestellte Forderung nur berücksichtigt und mit einer Quote bedient werden, wenn der betreffende Gläubiger innerhalb einer Ausschlussfrist von 4 Wochen nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zur Klärung der Angelegenheit eine Feststellungsklage anhängig macht. Diese Frist ist verstrichen. Der Insolvenzplan ist am 20.07.2015 rechtskräftig geworden. Die Klage wurde am 10.02.2016 erhoben. Nach dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans hat die Klägerin damit auf die Forderung verzichtet (vgl. Seite 72 Nr. 6 des Insolvenzplans).

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4. Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Klägerin der Gläubigergruppe 7 zuzuordnen ist, ist nicht gestellt. Er ist nur hilfsweise für den Fall angebracht worden, dass der Senat die Anträge zu 1 und 2 für unzulässig erachtet. Aus den oben genannten Gründen sind die Anträge indessen zulässig, aber unbegründet, so dass die prozessuale Bedingung für die Antragstellung nicht eingetreten ist.

31

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.


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