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InsO § 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts

Insolvenzordnung

(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn

1.
dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder
2.
dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.
In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 21/25
13. November 2025
IX ZB 21/25 13. November 2025
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 38/24
14. März 2025
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Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht München - 37 U 4148/24 e
20. Februar 2025
37 U 4148/24 e 20. Februar 2025
Beschluss vom Amtsgericht Detmold - 50 IK 190/24
25. Oktober 2024
50 IK 190/24 25. Oktober 2024
Beschluss vom Landgericht Lübeck (7. Zivilkammer) - 7 T 420/24
30. September 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 4112/24
1. Juli 2024
3 K 4112/24 1. Juli 2024
Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (1. Zivilkammer) - 1 T 15/24
12. Juni 2024
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 K 541/22
6. Februar 2024
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Beschluss vom Landgericht Hamburg (27. Zivilkammer) - 327 T 14/23
4. August 2023
327 T 14/23 4. August 2023
Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (10. Kammer) - 10 Sa 7/22
27. April 2023
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