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InsO § 315 Örtliche Zuständigkeit

Insolvenzordnung

Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlaß ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 234/23
6. März 2025
IX ZR 234/23 6. März 2025
Endurteil vom Landgericht Aschaffenburg - 61 O 125/21
27. September 2022
61 O 125/21 27. September 2022
Endurteil vom Landgericht Aschaffenburg - 61 O 89/21
27. September 2022
61 O 89/21 27. September 2022
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 3 K 99/18
25. Juli 2018
3 K 99/18 25. Juli 2018
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 OB 205/17
31. August 2017
13 OB 205/17 31. August 2017