Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlaß ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
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InsO § 315 Örtliche Zuständigkeit
Insolvenzordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 234/23
6. März 2025
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IX ZR 234/23 | 6. März 2025 |
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Endurteil vom Landgericht Aschaffenburg - 61 O 125/21
27. September 2022
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61 O 125/21 | 27. September 2022 |
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Endurteil vom Landgericht Aschaffenburg - 61 O 89/21
27. September 2022
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61 O 89/21 | 27. September 2022 |
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Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 3 K 99/18
25. Juli 2018
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3 K 99/18 | 25. Juli 2018 |
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 OB 205/17
31. August 2017
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13 OB 205/17 | 31. August 2017 |