Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

InsO § 309 Ersetzung der Zustimmung

Insolvenzordnung

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 35/20
4. Mai 2021
6 K 35/20 4. Mai 2021
Beschluss vom Landgericht Hamburg (30. Zivilkammer) - 330 T 56/18
24. Mai 2019
330 T 56/18 24. Mai 2019
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 K 571.17
25. März 2019
5 K 571.17 25. März 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 236/17
8. Februar 2019
8 W 236/17 8. Februar 2019
Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 513 IK 174/17
11. Dezember 2018
513 IK 174/17 11. Dezember 2018
Beschluss vom Amtsgericht Göttingen - 74 IK 352/16
14. Dezember 2016
74 IK 352/16 14. Dezember 2016
Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 114/16
6. Juni 2016
6 T 114/16 6. Juni 2016
Beschluss vom Landgericht Mainz - 8 T 74/16
17. Mai 2016
8 T 74/16 17. Mai 2016
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 71 IK 7/14
7. November 2014
71 IK 7/14 7. November 2014
Beschluss vom Landgericht Münster - 05 T 348/12 LG Münster
21. August 2013
05 T 348/12 LG Münster 21. August 2013