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InsO § 319 Antragsfrist

Insolvenzordnung

Der Antrag eines Nachlaßgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 234/23
6. März 2025
IX ZR 234/23 6. März 2025
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 3 K 99/18
25. Juli 2018
3 K 99/18 25. Juli 2018