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InsO § 323 Aufwendungen des Erben

Insolvenzordnung

Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 234/23
6. März 2025
IX ZR 234/23 6. März 2025
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 3 K 99/18
25. Juli 2018
3 K 99/18 25. Juli 2018
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 4 Sa 1102/04
14. Oktober 2004
4 Sa 1102/04 14. Oktober 2004