Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
InsO § 323 Aufwendungen des Erben
Insolvenzordnung
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Zitiert von
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 3 K 99/18
25. Juli 2018
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3 K 99/18 | 25. Juli 2018 |