Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlaß, die nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgt sind, gewähren kein Recht zur abgesonderten Befriedigung.
InsO § 321 Zwangsvollstreckung nach Erbfall
Insolvenzordnung
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Zitiert von
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 3 K 99/18
25. Juli 2018
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3 K 99/18 | 25. Juli 2018 |