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InsO § 317 Antragsberechtigte

Insolvenzordnung

(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß ist jeder Erbe, der Nachlaßverwalter sowie ein anderer Nachlaßpfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlaßgläubiger berechtigt.

(2) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Erben zu hören.

(3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so ist, wenn der Erbe die Eröffnung beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hören.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht - B 8 SO 10/24 R
24. Juli 2025
B 8 SO 10/24 R 24. Juli 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 234/23
6. März 2025
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Endurteil vom Landgericht Passau - 3 S 20/23
29. Juni 2023
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Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 3 K 99/18
25. Juli 2018
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Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (1. Zivilkammer) - 1 T 288/14
24. November 2014
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Beschluss vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 3a IN 354/14 Sp
30. September 2014
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 316/13
11. März 2014
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Beschluss vom Landgericht Duisburg - 7 T 50/04
9. März 2004
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 278/99
3. Januar 2000
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