Beschluss vom Amtsgericht Köln - 71 IK 585/07

Tenor

werden der Hauptantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und der Hilfsantrag auf Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Gegenstandswert (§ 58 GKG): bis 300,00 Euro


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