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InsO § 56 Bestellung des Insolvenzverwalters

Insolvenzordnung

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (4. Kammer) - 4 Sa 5/25
12. November 2025
4 Sa 5/25 12. November 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 W 136/24 e
11. September 2025
101 W 136/24 e 11. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 23/23
25. April 2024
IX ZB 23/23 25. April 2024
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (28. Senat) - L 28 BA 42/21
26. Januar 2024
L 28 BA 42/21 26. Januar 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 38/22
11. Januar 2024
IX ZB 38/22 11. Januar 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 36/22
11. Januar 2024
IX ZB 36/22 11. Januar 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 31/22
11. Januar 2024
IX ZB 31/22 11. Januar 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 32/22
11. Januar 2024
IX ZB 32/22 11. Januar 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 30/22
11. Januar 2024
IX ZB 30/22 11. Januar 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 33/22
11. Januar 2024
IX ZB 33/22 11. Januar 2024