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InsO § 56a Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung

Insolvenzordnung

(1) Vor der Bestellung des Verwalters ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind, und zur Person des Verwalters zu äußern, soweit dies nicht innerhalb von zwei Werktagen offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt.

(2) Das Gericht darf von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Das Gericht hat bei der Auswahl des Verwalters die vom vorläufigen Gläubigerausschuss beschlossenen Anforderungen an die Person des Verwalters zugrunde zu legen.

(3) Sieht das Gericht mit Rücksicht auf eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners von einer Anhörung nach Absatz 1 ab, hat es seine Entscheidung schriftlich zu begründen. Der vorläufige Gläubigerausschuss kann in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die bestellte zum Insolvenzverwalter wählen.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 29/22
23. November 2023
IX ZB 29/22 23. November 2023
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 10 LC 117/22
11. Oktober 2023
10 LC 117/22 11. Oktober 2023
Beschluss vom Landgericht Duisburg - 7 T 147/17, 7 T 148/17
17. April 2018
7 T 147/17, 7 T 148/17 17. April 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 91/15
22. Juni 2017
IX ZB 91/15 22. Juni 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 102/15
4. Mai 2017
IX ZB 102/15 4. Mai 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 103/15
16. Februar 2017
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 71/14
22. September 2016
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 70/14
21. Juli 2016
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Beschluss vom Amtsgericht Essen - 166 IN 22/15
25. März 2015
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Beschluss vom Landgericht Stendal (5. Zivilkammer) - 25 T 184/12
22. Oktober 2012
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