InsO § 56a Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung

Insolvenzordnung

(1) Vor der Bestellung des Verwalters ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind, und zur Person des Verwalters zu äußern, soweit dies nicht offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt.

(2) Das Gericht darf von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Das Gericht hat bei der Auswahl des Verwalters die vom vorläufigen Gläubigerausschuss beschlossenen Anforderungen an die Person des Verwalters zugrunde zu legen.

(3) Hat das Gericht mit Rücksicht auf eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners von einer Anhörung nach Absatz 1 abgesehen, so kann der vorläufige Gläubigerausschuss in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die bestellte zum Insolvenzverwalter wählen.

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Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 91/15
22. Juni 2017
IX ZB 91/15 22. Juni 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 103/15
16. Februar 2017
IX ZB 103/15 16. Februar 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 71/14
22. September 2016
IX ZB 71/14 22. September 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 70/14
21. Juli 2016
IX ZB 70/14 21. Juli 2016
Beschluss vom Landgericht Stendal (5. Zivilkammer) - 25 T 184/12
22. Oktober 2012
25 T 184/12 22. Oktober 2012