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InsO § 59 Entlassung des Insolvenzverwalters

Insolvenzordnung

(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

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Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 2270/22
17. Dezember 2025
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Beschluss vom Landgericht Regensburg - 64 T 185/24
29. Juli 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 38/22
11. Januar 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 36/22
11. Januar 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 31/22
11. Januar 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 32/22
11. Januar 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 30/22
11. Januar 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 33/22
11. Januar 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 37/22
11. Januar 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 29/22
23. November 2023
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