InsO § 74 Einberufung der Gläubigerversammlung

Insolvenzordnung

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt.

(2) Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung sind öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn in einer Gläubigerversammlung die Verhandlung vertagt wird.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 12/16
8. März 2018
IX ZB 12/16 8. März 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 21/15
9. Juni 2016
IX ZB 21/15 9. Juni 2016
Beschluss vom Landgericht Stendal (5. Zivilkammer) - 25 T 184/12
22. Oktober 2012
25 T 184/12 22. Oktober 2012