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InsO § 9 Öffentliche Bekanntmachung

Insolvenzordnung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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www.insolvenzbekanntmachungen.de

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 97/25
18. Dezember 2025
I ZR 97/25 18. Dezember 2025
Beschluss vom Amtsgericht München - 1509 IN 2728/23
8. Juli 2025
1509 IN 2728/23 8. Juli 2025
Urteil vom Landgericht Bonn - 20 O 10/24
21. Juni 2024
20 O 10/24 21. Juni 2024
Urteil vom Bundessozialgericht - B 5 R 8/22 R
18. April 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 28/22
16. März 2023
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Urteil vom Oberlandesgericht München - 3 U 2040/22
24. Oktober 2022
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 10/21
2. Dezember 2021
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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (17. Zivilsenat) - 17 U 15/21
2. Juli 2021
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Beschluss vom Unknown court (9. Zivilsenat) - IX AR (VZ) 1/19
25. März 2021
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Urteil vom Landgericht Kiel (12. Zivilkammer) - 12 O 76/19
30. Juli 2020
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