Beschluss vom Landgericht Stendal (5. Zivilkammer) - 25 T 23/13
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss es Amtsgerichts Stendal vom 19. Oktober 2012 – 7 IN 164/12 – wird verworfen.
2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
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Die Schuldnerin wendet sich gegen die Anordnung einer Sonderinsolvenzverwaltung.
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Das Amtsgericht Stendal hat mit Beschluss vom 14.06.2012 über das Vermögen der Schuldnerin ein Verfahren nach § 270 b InsO eingeleitet und einen vorläufigen Sachwalter bestellt. Die Schuldnerin hat mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters und nach gerichtlicher Ermächtigung durch Beschluss vom 21.06.2012 ein Massedarlehen in Höhe von 2 Mio. Euro aufgenommen. Der Darlehensgeber hat den Bestand des Darlehens daran gebunden, dass der vorläufige Sachwalter mit dem Eröffnungsbeschluss zum endgültigen Sachwalter bestimmt werde, ohne dass dies dem Gericht bei der Ermächtigung bekannt war (sog. Change-of-Control-Klausel). Später hat die Schuldnerin das Massedarlehen mit Kenntnis des vorläufigen Sachwalters, aber ohne Ermächtigung des Gerichts um 1 Mio. Euro erhöht.
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Das Amtsgericht eröffnete mit Beschluss vom 31.08.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Dabei ordnete es eine Eigenverwaltung an, bestellte jedoch einen anderen Sachwalter, weil es die Unabhängigkeit des vorläufigen Sachwalters von der Schuldnerin als nicht gewährleistet betrachtete. Der Darlehensgeber hat das Massedarlehen am 03.09.2012 gekündigt. Daraufhin beantragte der neue Sachwalter die Erweiterung seines Aufgabenkreises, um Ansprüche gegen die Geschäftsführung der Schuldnerin, den vorläufigen Sachwalter und die Darlehensgeberin zu prüfen und ggf. geltend zu machen. Das Amtsgericht ernannte – nach Anhörung der Beteiligten – mit Beschluss vom 19.10.2012 den Beteiligten zu 2. als Sonderverwalter. Sein Aufgabenbereich besteht in der Prüfung und ggf. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Schuldnerin gegen den vorläufigen Sachwalter, die Geschäftsführer und die Darlehensgeberin wegen einer möglicherweise pflichtwidrigen Personenbindung des Darlehens und wegen der Darlehensaufstockung. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, dass der neue Sachwalter, der zwischenzeitlich durch den Beteiligten zu 1. in seinem Amt abgelöst worden ist, die genannten Aufgaben nicht sachgemäß erfüllen könne. Er befinde sich nämlich in einer Interessenkollision, da er seine Aufsichtspflichten gegenüber der eigenverwaltenden Schuldnerin nur kooperativ wahrnehmen könne. Dies sei jedoch unmöglich, wenn er zugleich Ansprüche gegen die Geschäftsführung durchsetzen müsse. Gegen diesen Beschluss wendete sich die Schuldnerin zunächst mit ihrem als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten Rechtsbehelf vom 23.10.2012, den sie – nach Hinweis des Gerichts – als Erinnerung bewertet wissen wollte. Der Abteilungsrichter des Amtsgerichts hat diese Erinnerung – nach Nachholung von Verfahrenshandlungen – mit Beschluss vom 21.12.2012 als unzulässig verworfen.
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Mit Schreiben vom 21.01.2013 hat die Schuldnerin nun mit einer im Wesentlichen wortgleichen „sofortigen Beschwerde“, die auch als solche gewertet werden soll, den Beschluss des Amtsgerichts Stendal – Rechtspfleger – vom 19.10.2012 zur Überprüfung durch die Kammer gestellt.
B.
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Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Anordnung einer Sonderinsolvenzverwaltung ist ohne Prüfung in der Sache als unzulässig zu verwerfen, da sie weder statthaft (dazu I.) noch fristgemäß eingelegt worden ist (dazu II.). Hilfsweise wird die Verwerfung des Rechtsmittels auch darauf gestützt, dass die Schuldnerin nicht beschwert ist (dazu III.).
I.
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Der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 19.10.2012 ist mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbar. Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nach § 6 InsO nur dann einem Rechtsmittel, wenn das Gesetz die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht (sog. Enumerationsprinzip).
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Die Sonderinsolvenzverwaltung ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Dass sie zulässig ist, entspricht jedoch einhelliger Auffassung (vgl. BGH, ZiP 2006, 36; LG Frankfurt/O., ZInsO 1999, 45). Sie setzt voraus, dass der Verwalter tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben. Auf die Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters sind die Vorschriften über den Verwalter in §§ 56 ff. InsO entsprechend anzuwenden.
- 8
Die Bestellung eines Insolvenzverwalters ist für den Schuldner prinzipiell nicht anfechtbar (vgl. Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 56 Rn. 168). Denn § 56 InsO sieht eine Anfechtung dieser Entscheidung nicht vor. Die Bestellung eines Insolvenzverwalters lässt sich auf anderem Wege nur rückgängig machen, indem seine Entlassung aus wichtigem Grund verlangt wird. Eine solche Maßnahme kann nur der Verwalter selbst, der Gläubigerausschuss oder die Gläubigerversammlung beantragen, nicht aber der Schuldner. Er hat gegenüber einer ablehnenden Entscheidung des Insolvenzgerichts auch keine Beschwerdebefugnis.
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Die vorangehenden Darstellungen lassen sich auf die Sonderinsolvenzverwaltung übertragen. Der Schuldner – im vorliegenden Fall also die Beschwerdeführerin – ist weder berechtigt, die Bestellung des Sonderverwalters anzufechten noch seine Entlassung zu veranlassen. Es entspricht daher einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung unstatthaft ist (vgl. BGH, NZI 2006, 474, 475; ZIP 2007, 548; ZVI 2004, 15, 17; ebenso Graeber-Pape, ZIP 2007, 991, 998; Lüke, ZIP 2004, 1693). Demgegenüber wird nur vereinzelt eine Anfechtbarkeit der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters durch den Schuldner angenommen, weil das Enumerationsprinzip in § 6 InsO teleologisch zu reduzieren und eine sofortige Beschwerde nach §§ 4 InsO; 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen sei (so Römermann/Preß, ZInsO 2012, 1923; Horstkotte, ZInsO 2012, 1930). Diesem Ansatz folgt die Kammer indes nicht. Sinn und Zweck der Beschränkung von Rechtsmitteln im Insolvenzverfahren ist die Förderung eines zügigen Verfahrensfortgangs (vgl. BT-Drucks. 12-2443, S. 110). Diesem Ziel liefe es aber zuwider, wenn gerade Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts durch Rechtsmittel verzögert werden könnten. Die Unstatthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich schließlich auch im Umkehrschluss aus §§ 58 Abs. 2 S. 3, 59 Abs. 2 InsO. In diesen Vorschriften wird deutlich, dass der Gesetzgeber den Beteiligten nur bei besonders schwerwiegenden Aufsichtsmaßnahmen, nämlich der Festsetzung von Zwangsgeld und der Entlassung des Verwalters eine Anfechtungsmöglichkeit einräumen wollte. In diesem Zusammenhang ist auch bemerkenswert, dass der Schuldner nicht zum Kreis der Beschwerdeberechtigten gehört. Daher wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn er gegen die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ein Rechtsmittel hätte. Vielmehr erschöpft sich sein Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Rechtspflegers vom 19.10.2012 in der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG, die der Abteilungsrichter des Amtsgerichts Stendal durch Beschluss vom 21.12.2012 bereits beschieden hat.
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Eine Statthaftigkeit des Rechtsmittels folgt auch nicht aus einer von der Schuldnerin behaupteten „offenkundigen und greifbaren Gesetzeswidrigkeit“. Der BGH hat mit dieser von ihm entwickelten außerordentlichen Beschwerde in seinem Beschluss vom 07.03.2012 gebrochen (vgl. BGHZ 150, 133; siehe auch BGH, NJW 2004, 2224, 2225).
II.
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Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist auch unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Rechtsmittel dieser Art müssen nach § 4 InsO; 569 Abs. 1 ZPO binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses erfolgen.
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Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung des Beschlusses durch Aufgabe zur Post nach §§ 4, 8 InsO; 184 ZPO. Danach wird der Zugang der Entscheidung bei der Schuldnerin drei Tage nach Übergabe des Dokumentes an die Post fingiert, wäre also am 22.10.2012 eingetreten. Tatsächlich muss die Schuldnerin den angefochtenen Beschluss auch erhalten haben, da ihre erste „Beschwerde“ auf den 23.10.2012 datiert. Die sofortige Beschwerde, über die die Kammer zu entscheiden hat, ist indes erst am 21.01.2013 eingegangen, also nach Ablauf von zwei Wochen. Weil die Beschwerdefrist für jeden Beteiligten selbständig läuft, wären etwaige – von der Schuldnerin beanstandete – Bekanntmachungsmängel gegenüber dem Gläubigerausschuss ohne Bedeutung. Daher ist nur der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Beschluss dem Bevollmächtigten des Gläubigerausschusses im Oktober 2012 durch Aufgabe zur Post zugestellt worden ist.
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Die Schuldnerin kann sich nicht darauf berufen, sie habe die Beschwerdefrist bereits durch ihren ersten Rechtsbehelf vom 23.10.2012 gewahrt. Zwar wird die mehrmalige Einlegung desselben Rechtsmittels durch dieselbe Partei gegen dieselbe Entscheidung als Betätigung ihres einheitlichen Anfechtungsrechts gewertet, über das einheitlich – also nur einmal – zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 24, 179; NJW 1993, 3.141). Allerdings liegen hier unterschiedliche Rechtsbehelfe vor. Die erste „sofortige Beschwerde“ hat die Schuldnerin auf gerichtlichen Hinweis in eine sofortige Erinnerung umgewidmet (vgl. ihr Schreiben vom 26.10.2012). Erst nachdem über die Erinnerung durch Beschluss des Abteilungsrichters vom 21.12.2012 beschieden worden war, hat die Schuldnerin die zweite sofortige Beschwerde eingelegt, die sie auch als solche gewertet wissen will (vgl. S. 2 der Beschwerdebegründung). Bei der nun vorliegenden Beschwerde vom 21.01.2013 handelt es sich also um ein von der ursprünglichen Erinnerung vom 23.10.2012 zu unterscheidendes eigenständiges Rechtsmittel, für das auch die Rechtsmittelfrist selbständig zu beurteilen ist.
III.
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Die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde wird hilfsweise auch darauf gestützt, dass die Schuldnerin durch die angefochtene Entscheidung nicht in ihren Rechten beeinträchtigt ist. Die sog. Beschwer ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für alle Rechtsmittel (vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl., vor § 511 Rn. 10 ff.), die sich im vorliegenden Fall weder auf eine Beeinträchtigung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Schuldnerin (dazu 1.) noch auf ihre Kostenlast stützen lässt (dazu 2.).
- 15
1. Über das Vermögen der Schuldnerin ist die Eigenverwaltung angeordnet worden. Sie ist durch die angefochtene Entscheidung jedoch nicht beeinträchtigt. Der Sonderinsolvenzverwalter hat die Aufgabe, einen Gesamtschaden i. S. v. § 92 InsO geltend zu machen. Diese Aufgabe fiele – auch ohne die Sonderverwaltung – nach § 280 InsO allein dem Sachwalter zu. Durch den angefochtenen Beschluss wird diese Befugnis auf den Sonderverwalter verlagert. Der Beschluss des Amtsgerichts beschränkt daher allein die Befugnisse des Sachwalters. Das Recht der Eigenverwaltung ist hingegen nicht tangiert, weil es die Geltendmachung eines Gesamtschadens ohnehin nicht erfasst. Dies konzediert selbst die Beschwerdeführerin in ihrer Berufungsbegründung.
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2. Durch die Sonderverwaltung entstehen weitere Kosten, welche die Haftungsmasse schmälert. Dieser Gesichtspunkt soll für eine Beschwerdebefugnis indes nicht reichen. Denn der Schuldner hat mit der Insolvenz den Anlass für das Verfahren gesetzt. Damit obliegen ihm sämtliche Kosten, die bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens anfallen. Darüber hinaus betrifft die Belastung der Haftungsmasse mit Kosten in erster Linie die Gläubigerinteressen, weil ihre Quoten geringer ausfallen (vgl. Frege, Der Sonderinsolvenzverwalter, Rn. 248).
C.
- 17
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 Abs. 1 InsO; 97 ZPO.
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Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 ZPO nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Insbesondere zur Frage der Statthaftigkeit des Rechtsmittels liegt bereits eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor.
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