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InsO § 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung

Insolvenzordnung

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Stuttgart (27. Zivilkammer) - 27 O 259/24
23. Juli 2025
27 O 259/24 23. Juli 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 8 B 29.24
18. Juni 2025
8 B 29.24 18. Juni 2025
Urteil vom Finanzgericht Köln - 8 K 2462/19
6. Mai 2025
8 K 2462/19 6. Mai 2025
Beschluss vom Bundesfinanzhof - XI R 1/22
11. Dezember 2024
XI R 1/22 11. Dezember 2024
Urteil vom Bundessozialgericht - B 1 KR 1/24 R
14. November 2024
B 1 KR 1/24 R 14. November 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 4 U 77/22
26. Juni 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 15 K 22.1863
21. Juni 2024
M 15 K 22.1863 21. Juni 2024
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (5. Zivilsenat) - 5 U 73/23
10. April 2024
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Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 2/22
8. Februar 2024
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Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 68/22
21. Dezember 2023
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