Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Zivilsenat) - 3 U 762/19


Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Koblenz vom 08.05.2019, Az.: 8 O 396/16, teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:

1. Das Versäumnisurteil vom 15.11.2017 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 26.220,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.417,72 € für die Zeit vom 13.02.2014 bis zum 17.02.2014, aus 21.463,85 € für die Zeit vom 18.02.2014 bis zum 21.02.2014, aus 40.354,67 € für die Zeit vom 22.02.2014 bis zum 25.02.2014, aus 24.301,88 € für die Zeit vom 26.02.2014 bis zum 27.02.2014, aus 50.101,01 € für die Zeit vom 28.02.2014 bis zum 11.03.2014, aus 44.571,46 € für die Zeit vom 12.03.2014 bis zum 21.03.2014 sowie aus 26.220,88 € seit dem 22.03.2014 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 15.11.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten im Termin am 15.11.2017, die diese selbst trägt, tragen der Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt der Kläger zu 48 %; im Übrigen trägt die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.101,01 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus erbrachten Arbeitnehmerüberlassungen.

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Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. GmbH, E. (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin), deren Geschäftsmodell in der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung bestand. Die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte schlossen im Februar/März 2013 einen Rahmenvertrag über Arbeitnehmerüberlassungen. Dort ist in § 5 Folgendes geregelt:

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§ 5 Fälligkeit und Vollzug

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(1) Die Arbeitnehmerüberlassungsvergütung wird mit Zugang der Rechnung fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Personaldienstleisters eingeht.

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(2) Die Zahlung der Rechnung erfolgt 30 Tage nach Eingangsdatum, abzüglich 30 % des Rechnungsnettobetrages, welche an die vom Personaldienstleister gewählte Krankenkasse überwiesen werden.

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Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Rahmenvertrags wird auf Bl. 69 ff. des Anlagenhefts der Beklagten Bezug genommen. Auf Grundlage dieses Vertrags überließ die Insolvenzschuldnerin der Beklagten regelmäßig Arbeitnehmer.

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Am 17.12.2013 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts A. über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, der Insolvenzschuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt und der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 19.12.2013 teilte der Kläger der Beklagten telefonisch sowie schriftlich mit, dass der Geschäftsbetrieb fortgesetzt werde und er neue Konten für die Insolvenzschuldnerin eingerichtet habe (Anlagenheft Beklagte, Bl. 73).

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Am 01.02.2014 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts A. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Ab diesem Zeitpunkt fanden keine Arbeitnehmerüberlassungen an die Beklagte mehr statt. Der Geschäftsführer der Beklagten erfuhr am 17.12.2014 von der Insolvenzeröffnung.

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Für Arbeitnehmerüberlassungen im Zeitraum vom 27.11.2013 bis zum 31.01.2014 stellte die Insolvenzschuldnerin der Beklagten sukzessive einen Betrag in Höhe von insgesamt 209.074,17 € in Rechnung. Hinsichtlich des näheren Inhalts der Rechnungen wird auf die Anlagen K3 bis K5, K7 bis K8, K10 bis K18, K20 bis K22, K24 bis K28, K30 und K31 (sämtlich im Anlagenheft des Klägers) Bezug genommen. Aufgrund dieser Rechnungen überwies die Beklagte insgesamt 156.366,99 € auf die vom Kläger eingerichteten Konten. Des Weiteren überwies sie an die Streithelferin der Beklagten wegen dieser Rechnungen insgesamt 52.707,78 €, und zwar im Einzelnen:

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- am 17.01.2014 8.368,47 € (Bl. 1 des Anlagenhefts der Beklagten),
- am 23.01.2014 1.770,96 € (Bl. 6 des Anlagenhefts der Beklagten),
- am 11.02.2014 16.347,47 € (Bl. 10 des Anlagenhefts der Beklagten),
- am 24.02.2014 5.411,06 € (Bl. 23 des Anlagenhefts der Beklagten),
- am 10.03.2014 14.624,22 € (Bl. 29 des Anlagenhefts der Beklagten) sowie
- am 20.03.2014 6.185,60 € (Bl. 35 des Anlagenhefts der Beklagten).

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Bei den Überweisungen an die Insolvenzschuldnerin gab die Beklagte jeweils die betroffene Rechnungsnummer sowie den Zusatz „[Name der Streithelferin] [jeweiliger Zahlungsbetrag an Streithelferin]“ an. Bei Zahlungen an die Streithelferin verwendete sie stets als Verwendungszweck „[Name der Streithelferin] f. A. GmbH Betr. Nr. [Betriebsnummer der Insolvenzschuldnerin bei der Streithelferin]“.

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Am 13.03.2014 meldete die Streithelferin der Beklagten Forderungen in Höhe von 170.250,96 € zur Insolvenztabelle an, wobei sie als Grund „Sozialversicherungsbeiträge 01.10.2013 bis 31.01.2014“ angab.

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Der Kläger erklärte in der Folgezeit die Anfechtung der Zahlungen an die Streithelferin, die diese mit Schreiben vom 03.07.2014 (Anlage K33) zurückwies. Am 06.10.2016 erstattete die Streithelferin der Beklagten dem Kläger einen Teilbetrag der von der Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.606,77 € zurück, da ein Teil der Leiharbeitskräfte der Insolvenzschuldnerin, die für die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum tätig wurden, nicht bei der Streithelferin der Beklagten sozialversichert waren.

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Aufgrund der Säumnis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2017 hat das Landgericht diese durch Versäumnisurteil verurteilt, an den Kläger 50.101,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.368,47 € seit dem 10.01.2014, aus 1.770,96 € seit dem 18.01.2014 und aus 39.961,51 € seit dem 01.02.2014 mit der Maßgabe zu zahlen, dass hierauf am 06.10.2016 ein Teilbetrag von 2.606,77 € entrichtet wurde.

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Nach dem Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil hat der Kläger seine weiterhin auf Zahlung der nicht von der Streithelferin der Beklagten zurückgezahlten 50.101,01 € gerichtete Klage insbesondere darauf gestützt, dass die Zahlungen der vertraglich vereinbarten Vergütung insgesamt zur Masse zu erfolgen gehabt hätten. Der Entgeltanspruch sei durch die Zahlungen an die Streithelferin weder durch Erfüllung noch durch Aufrechnung erloschen. Die erfolgten Zahlungen seien mangels Tilgungsbestimmungen von der Streithelferin nach den allgemeinen gesetzlichen Verrechnungsregeln auf die jeweils ältesten offenen Sozialversicherungsbeiträge von Leiharbeitskräften der Insolvenzschuldnerin zu verrechnen gewesen, und zwar unabhängig davon, ob diese für die Beklagte tätig wurden. Da ältere Außenstände vorhanden gewesen seien, hätten diese Zahlungen nicht die hier streitgegenständlichen Forderungen getilgt.

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Die Beklagte und die Streithelferin haben vorgetragen, die Zahlungen an die Streithelferin seien in Erfüllung der bestehenden vertraglichen Verpflichtung abgeführt worden. Die Zahlungen hätten ausreichende Tilgungsbestimmungen enthalten und seien daher nicht auf Altverbindlichkeiten verrechnet worden. Eine konkrete Tilgungsbestimmung sei zudem im Hinblick auf die Regelung in § 5 Abs. 2 des Rahmenvertrages nicht erforderlich gewesen.

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Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich von den Parteien gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 247 ff. d.A.) verwiesen.

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Das Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 15.11.2017 mit Urteil vom 08.05.2019 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung in Höhe von 50.101,01 € aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in Verbindung mit den jeweils in Rechnung gestellten Leistungen. Dieser Anspruch sei nicht durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. Mangels entsprechender Darlegung der Beklagten handele es sich bei den Zahlungen an die Streithelferin in den konkreten Fällen nicht um jeweils mit den Rechnungen korrespondierende Ausgleichszahlungen der Sozialversicherungsbeiträge. Die hier streitgegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge seien daher nach wie vor offen und unbezahlt. Insbesondere seien diese Forderungen durch die Streithelferin zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Auf das Bestehen einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung an die Streithelferin komme es daher im Ergebnis nicht an.

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Es könne auch dahinstehen, ob und inwieweit die ursprünglich vereinbarte Vorgehensweise nach § 5 Abs. 2 des Rahmenvertrages fortgesetzt worden sei. Denn selbst wenn die Beklagte berechtigt gewesen wäre, die Zahlungen direkt abzuführen, so sei sie für die konkrete Tilgung der jeweils mit den Rechnungen korrespondierenden Sozialversicherungsbeiträge beweisfällig geblieben. Daher seien entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 366 Abs. 2 BGB mit den Zahlungen die jeweils ältesten Schulden der Insolvenzschuldnerin bei der Streithelferin der Beklagten getilgt worden und nicht die hier streitgegenständlichen Ansprüche. Eine konkrete Tilgungsbestimmung, die der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen wäre, habe sie nicht vorgenommen. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, die auf den Rechnungen jeweils angegebenen Rechnungsnummern sowie den konkreten Zeitraum zur genauen Bestimmung der Tilgung anzugeben. Die Verrechnung gemäß § 366 Abs. 2 BGB werde auch durch das Schreiben der Streithelferin vom 14.04.2014 (Anlage K 37) bestätigt.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die Rechtsauffassung des Landgerichts als rechtsirrig angreift. Die Ansprüche des Klägers bzw. der Insolvenzschuldnerin auf Abführung der Sozialversicherungsbeiträge seien durch die unmittelbaren Zahlungen an die Streithelferin erfüllt worden. Die Streithelferin habe mehrfach bestätigt, dass die Beklagte die hier streitgegenständlichen Ansprüche bereits ausgeglichen habe, so beispielsweise im Schreiben vom 03.07.2014 (Anlage K33) sowie im Schriftsatz vom 14.02.2019 (Bl. 206 f d. A.).

21

Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 08.05.2019, Az.: 8 O 396/16, sowie das Versäumnisurteil des Landgerichts Koblenz vom 15.11.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

25

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags sowie unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts als richtig. Der Kläger müsse Direktzahlungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.01.2013, IX ZR 161/11 sowie Urteil vom 09.12.2004, IX ZR 108/04, Rn. 12 ff.) nicht gegen sich gelten lassen. Zahlungen an Dritte seien in der Insolvenz nicht als Erfüllung anzusehen, da sich das Interesse auf Mehrung der Insolvenzmasse richte. Insbesondere habe die Streithelferin der Beklagten die Beitragsrückstände für den streitgegenständlichen Zeitraum angemeldet. Eine doppelte Inanspruchnahme könne dem Insolvenzverwalter nicht entgegengehalten werden.

26

Die Streithelferin der Beklagten macht geltend, § 5 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsrahmenvertrags sei eine zulässige und in der Praxis übliche Verkürzung des Zahlungswegs, bei dem vertraglich vereinbarte Leistungen an Dritte zum Zwecke der Erfüllung gemäß § 362 Abs. 2 BGB erfolgen würden. Die Zahlungen der Beklagten seien stets auf Beträge gebucht worden, für die die Beklagte als Entleiherin subsidiär hafte und gerade nicht auf die ältesten Verbindlichkeiten. Diese Zahlungen seien auch dem Kläger bekannt, wie sich aus der Anlage SH 1 (Bl. 143 d. A.) ergebe. Diese Gestaltung liege auch im Interesse des vorläufigen Insolvenzverwalters, der nach § 55 Abs. 2 InsO aus der Masse für Sozialversicherungsbeiträge hafte.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien und der Streithelferin gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

28

Die gemäß §§ 511, 517 ff. ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.

29

Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass dem Kläger noch ein Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag i. V. m. den jeweils erbrachten Leistungen gemäß § 611 Abs. 1 BGB zusteht. Dieser Anspruch besteht indes nur noch in Höhe von 26.220,88 € und ist im Übrigen durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB erloschen. Im Einzelnen:

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1. Die Zahlungen der Beklagten an die Streithelferin vom 17.01.2014 und vom 23.01.2014 haben den Anspruch der Insolvenzschuldnerin gemäß § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB in Höhe von 10.139,43 € erfüllt. Denn die Beklagte war gemäß § 5 Abs. 2 des zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten geschlossenen Rahmenvertrags auch in der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung berechtigt, einen Anteil der Vergütung in Höhe von bis zu 30 % zur Deckung der Sozialversicherungsbeiträge unmittelbar an die Sozialversicherungsträger zu leisten.

31

a) Die Regelung des § 5 Abs. 2 des am 28.02./25.03.2013 geschlossenen Rahmenvertrags fand auch nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sowie der Bestellung des Klägers zum (starken) vorläufigen Insolvenzverwalter auf die Vertragsdurchführung weiter Anwendung. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Unternehmen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO - wie hier geschehen - fortzuführen. Er tritt in bestehende Verträge der Schuldnerin ein und setzt deren Durchführung fort, soweit er diese nicht im Rahmen der allgemeinen Vorschriften beendet (vgl. Braun/Böhm, InsO, 8. Aufl. 2020, § 22, Rn. 14). Der Kläger trägt nicht vor, dass er - etwa im Telefonat vom 19.12.2013 - eine Änderung dieser Regelung verlangt habe.

32

b) Die vom Kläger sowie vereinzelt in der Literatur geäußerten Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit der Direktzahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Entleiher (siehe Schüren/Hamann/Diepenbrock, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 5. Aufl. 2018, Rn. 777) greifen nicht durch. Diese finden insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Stütze:

33

1) Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.12.2004 (IX ZR 200/03) lag ein Fall zu Grunde, bei dem der Entleiher nach Insolvenz des Verleihers die von diesem (dem Verleiher) geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls unmittelbar an den Sozialversicherungsträger gezahlt hat. Anders als im vorliegenden Fall lag diesen Zahlungen jedoch keine diesbezügliche vertragliche Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher zu Grunde, sondern die Zahlungen des Entleihers erfolgten ausschließlich auf dessen Haftung aus § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Zudem war der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in diesem Fall insgesamt wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 126 Abs. 1, 2 Satz 1 BGB nichtig, sodass sich die Entscheidung schon aus diesem Grund nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen lässt.

34

Aber auch soweit der Bundesgerichtshof sich in den Entscheidungsgründen mit der Frage befasst, ob Direktzahlungen des Entleihers an den Sozialversicherungsträger bei wirksamen Arbeitnehmerüberlassungsverträgen die Zahlungspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter in Höhe der Sozialversicherungsbeiträge zum Erlöschen bringen würden (Rn. 23 ff.), ergibt sich hieraus nicht, dass der Entleiher sich stets einer doppelten Inanspruchnahme durch Insolvenzverwalter einerseits und Sozialversicherungsträger andererseits ausgesetzt sieht. Der Bundesgerichtshof hat die doppelte Inanspruchnahme nämlich damit begründet, dass grundsätzlich die Pflicht des Verleihers zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Entgeltpflicht des Entleihers nicht in einem synallagmatischen Verhältnis zueinander stehen und daher dem Entleiher bei Zahlungsrückständen des Verleihers lediglich ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zusteht (Rn. 33), welches er dem Insolvenzverwalter nicht entgegenhalten kann (Rn. 35).

35

2) Im Urteil vom 14.07.2005 (IX ZR 142/02) hat der Bundesgerichtshof diese Auffassung bestätigt und die sich daraus im Regelfall ergebende Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Entleihers mit der gesetzgeberischen Entscheidung begründet, das Insolvenzrisiko für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Fällen der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung nicht den Sozialversicherungsträgern, sondern den Entleihern aufzuerlegen (Rn. 16).

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3) Vorliegend haben die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte in § 5 Abs. 2 des Rahmenvertrags ausdrücklich vereinbart, dass die Beklagte lediglich 70 % der Vergütung an die Insolvenzschuldnerin bezahlt und den Entgeltanspruch im Übrigen durch Direktzahlung an den Sozialversicherungsträger erfüllt. Mithin steht bei der hier gewählten Vertragskonstruktion die Pflicht der Beklagten, die Insolvenzschuldnerin bezüglich der überlassenen Leiharbeitskräfte sowie des Überlassungszeitraums von ihrer Zahlungspflicht gegenüber den Sozialversicherungsträgern freizustellen im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Pflicht der Insolvenzschuldnerin zur Arbeitnehmerüberlassung.

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4) Gegen die Zulässigkeit dieser individualvertraglich vereinbarten Abweichung von der üblichen Vertragsgestaltung bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen hat der Senat keine Bedenken. Sie trägt dem legitimen Interesse des Entleihers Rechnung, sich vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen, ohne die Erreichung des Zwecks des § 28e Abs. 3 SGB IV, nämlich die Sicherstellung der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und den arbeits- sowie sozialversicherungsrechtlichen Schutz des Leiharbeitnehmers (vgl. BT-Drucks. VI/2303 S. 10), zu gefährden (ebenso Depré, juris-PR-InsR 16/2005, Anm. 5). Die vom Bundesgerichtshof betonte gesetzgeberische Intention, die Sozialversicherungsträger und damit die Gemeinschaft der Beitragszahlenden vom Insolvenzrisiko des Verleihers freizustellen, wird durch diese Vertragsgestaltung nicht gefährdet, da diese bis zur Zahlung durch den Entleiher - wie vom Gesetzgeber gewollt - auch bei dieser Vertragsgestaltung einen primären Zahlungsanspruch gegen den Verleiher haben und die bürgenähnliche Haftung des Entleihers gemäß § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV geltend machen können.

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c) Durch die Zahlungen der Beklagten an die Streithelferin vom 17.01.2014 und vom 23.01.2014 ist der Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 10.139,43 € daher gemäß § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB erloschen. Die Regelung des § 5 Abs. 2 des Rahmenvertrags ist als Erfüllungsübernahme zu qualifizieren (aa), sodass es keiner konkreten Tilgungsbestimmung bedurfte (bb). Selbst wenn man eine konkrete Tilgungsbestimmung für erforderlich halten würde, wären die in den Überweisungen der Beklagten enthaltenen Angaben ausreichend gewesen, um eine solche anzunehmen (cc).

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1) Welche Anforderungen an die Erfüllungshandlungen der Beklagten zu stellen sind, richtet sich nach der Rechtsnatur des Anspruchs aus § 5 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags.

40

Der an den Sozialversicherungsträger zu leistende Vergütungsanteil ist als Erfüllungsübernahme der Pflicht der Insolvenzschuldnerin zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Sinne des § 329 BGB zu qualifizieren. Durch eine Erfüllungsübernahme verpflichtet sich der Übernehmer (Versprechender) gegenüber dem Schuldner (Versprechensempfänger), dessen Verbindlichkeit gegenüber einem Gläubiger (Dritter) zu befriedigen (vgl. BeckOGK-BGB/Mäsch, § 329 Rn. 2). Die Regelung in § 5 Abs. 2 des Rahmenvertrags ist so ausgestaltet, dass die Beklagte sich verpflichtet, den auf die Sozialversicherungsbeiträge entfallenden Vergütungsanteil unmittelbar an den jeweiligen Sozialversicherungsträger zu zahlen. Durch diese Zahlungen soll die Insolvenzschuldnerin von ihrer Zahlungspflicht frei werden. Sie konnte von der Beklagten die Direktzahlung verlangen, ohne dass die Beklagte selbst im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger Schuldnerin der Beiträge werden sollte. Denn die Interessenlage der Vertragsparteien war darauf gerichtet, mit den Direktzahlungen die einem selbstschuldnerischen Bürgen entsprechende Sekundärhaftung der Beklagten als Entleiherin gemäß § 28e Abs. 2 SGB IV zu vermeiden und zugleich die Insolvenzschuldnerin als Verleiherin von ihrer Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge betreffend diese Mitarbeiter und Zeiträume zu befreien.

41

Die Erfüllungsübernahme führt zu einem Anspruch auf Befreiung der Verleiherin von den Sozialversicherungsansprüchen des Sozialversicherungsträgers bzgl. der an die Beklagte im Verleihzeitraum überlassenen Arbeitnehmer (vgl. Palandt/Grüneberg, 79. Aufl. 2020, § 329, Rn. 6; BeckOGK-BGB/Mäsch, § 329 Rn. 2).

42

2) Wegen der Erfüllungsübernahme bedurfte es zum Eintritt der Erfüllungswirkung keiner Tilgungszweckbestimmung (vgl. Palandt/Grüneberg, 79. Aufl. 2020, § 362, Rn. 7). Gleiches würde gelten, wenn man die Regelung nicht als Erfüllungsübernahme, sondern als bloße Berechtigung der Schuldnerin zur Leistung an einen Dritten (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB) ansehen würde (Palandt/Grüneberg, a. a. O.).

43

3) Selbst wenn man indes, wie das Landgericht, wegen der speziellen Konstellation eine Tilgungsbestimmung dahingehend verlangen würde, dass die Entleiherin gerade die Verbindlichkeiten der Verleiherin betreffend der von ihr (der Beklagten) entliehenen Mitarbeiter und den Entleihzeitraum tilgen möchte, läge diese aus Sicht des Senats bei den streitgegenständlichen Zahlungen vor.

44

Bei der Tilgungsbestimmung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Inhalt aus Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) zu bestimmen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, 79. Aufl. 2020, § 366, Rn. 7). Nach dieser Maßgabe musste aus den Zahlungen der Beklagten deutlich werden, dass sie auf die von der Verleiherin zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge zahlt. Dies wird aus den Überweisungen, die sowohl den Namen der Verleiherin als auch deren Betriebsnummer bei der Streithelferin enthalten, hinreichend deutlich. Eine ausdrückliche Mitteilung, auf welche Mitarbeiter und welchen Zeitraum sich die Zahlungen beziehen, ist demgegenüber nicht erforderlich. Denn aus der Perspektive des Sozialversicherungsträgers ist bei Direktzahlungen eines Entleihers offensichtlich, dass diese zur Vermeidung der Bürgenhaftung aus § 28e Abs. 2 SGB IV erfolgen, mithin die Beitragsschuld für die entliehenen Mitarbeiter und den Leihzeitraum betreffen.

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Diese Zuordnung ist dem Sozialversicherungsträger aufgrund der in §§ 28a, 28f SGB IV geregelten Meldepflichten der Verleiherin auch regelmäßig ohne Weiteres möglich.

46

Würde man höhere Anforderungen an die Tilgungsbestimmungen stellen, würde dies die zum 01.01.2003 bestehenden Meldepflichten des Entleihers (§ 28a Abs. 4 SGB IV a. F. i. V. m. § 29 DEÜV) bei Vertragskonstruktionen wie der Vorliegenden wieder aufleben lassen. Dies würde dem Ziel des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 zuwiderlaufen, die Verfahrensabläufe bei der Arbeitnehmerüberlassung zu vereinfachen. Für den Fortbestand der Meldepflichten des Entleihers sah der Gesetzgeber wegen der umfassenden Meldepflichten des Verleihers indes kein Erfordernis (vgl. BT-Drucks. 15/26, Seite 24).

47

Eine Verrechnung der Zahlungen der Beklagten auf diejenigen Sozialversicherungsbeiträge, die die an sie überlassenen Arbeitnehmer und die zwischen ihr und der Verleiherin vereinbarten Überlassungszeiträume betreffen, entspricht zudem den gesetzlichen Wertungen des Sozialrechts, wonach sich die Haftung des Entleihers auf die an ihn geliehenen Arbeitnehmer und den Entleihzeitraum beschränkt (vgl. Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Roßbach, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, § 28e SGB IV, Rn. 8; Krauskopf/Baier, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, 103. EL Juni 2019, § 28e SGB IV, Rn. 15; Kreikebohm/Kreikebohm, SGB IV, 3. Aufl. 2018, § 28e, Rn. 8).

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4) Es kann dahinstehen, ob die Streithelferin die Zahlungen der Beklagten intern - wie sie darlegt - tatsächlich auf die Beitragsansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin wegen der an die Beklagte verliehenen Arbeitnehmer und Zeiträume verbucht hat oder ob sie diese - wie der Kläger unter Verweis auf die Anmeldung der Streithelferin zur Insolvenztabelle behauptet - auf die jeweils ältesten Beitragsrückstände der Insolvenzschuldnerin verrechnet hat. Diese Frage ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht von Bedeutung, da es insoweit allein darauf ankommt, welche Forderungen des Klägers gegen die Beklagte bestehen. Sollte die Streithelferin gegenüber der Insolvenzmasse Ansprüche geltend machen, die die Beklagte bereits erfüllt hat, ist es am Kläger diese nach den Regelungen der Insolvenzordnung zu bestreiten.

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d) Es kann ferner offen bleiben, ob die auf Grundlage des § 5 Abs. 2 geleisteten Zahlungen der Beklagten wegen der vereinbarten Direktzahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach §§ 132 f. InsO anfechtbar waren (so wohl Häsemeyer, KTS 2006, 99, 107; a. A. Depré, juris-PR-InsR 16/2005, Anm. 5), da der Kläger aus der erklärten Insolvenzanfechtung jedenfalls keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte, sondern allenfalls gegen deren Streithelferin herleiten kann (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO).

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2. Die Beklagte wurde durch die Zahlung am 11.02.2014 gemäß § 82 Satz 1 InsO in Höhe von weiteren 16.347,47 € vom Anspruch des Klägers befreit, da ihr Geschäftsführer erst am 17.02.2014 von der Insolvenzeröffnung Kenntnis erlangte.

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a) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.02.2014 trat eine Zäsur ein, in deren Folge der sich aus der Erfüllungsübernahme resultierende Befreiungsanspruch des Klägers bzgl. des an den Sozialversicherungsträger zu zahlenden Anteils in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. Denn der Befreiungsanspruch gehört gemäß § 35 Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse und dient daher zur Befriedigung sämtlicher Insolvenzgläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2005, IX ZR 142/02, juris Rn. 15; BeckOK-InsO/Jilek, Stand: 15.10.2019, § 35, Rn. 15).

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b) Wegen der Umwandlung in einen Zahlungsanspruch konnte die Beklagte gemäß § 82 Satz 1 InsO nur solange befreiend an die Streithelferin leisten, wie ihr die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt war. Die Regelung des § 82 Satz 1 InsO findet auch auf Zahlungen an Dritte Anwendung, wenn der Dritte vom Insolvenzschuldner vor der Verfahrenseröffnung zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt worden (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 BGB) oder der Drittschuldner sonst berechtigt gewesen ist, mit befreiender Wirkung an den Dritten zu leisten (MüKo-InsO/Vuia, 4. Aufl. 2019, § 82, Rn. 3b m. w. N.).

53

Hinsichtlich der Kenntnis kommt es bei juristischen Personen auf das vertretungsberechtigte Organmitglied an, mithin bei der Beklagten auf ihren Geschäftsführer (vgl. BGH, NZI 2006, 175 Rn. 13; BeckOK-InsO/Riewe, § 82 Rn. 15). Die Beklagte hat auf Hinweis des Senats (Bl. 334 ff. d. A.) vorgetragen, ihr Geschäftsführer habe sich in der Zeit vom 01.02.2014 bis zum 15.02.2014 ortsabwesend in Urlaub befunden und daher erst am 17.02.2014 (Montag) von der Insolvenzeröffnung erfahren (Bl. 359 f. d. A.). Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten, sodass die Kenntniserlangung (erst) am 17.02.2014 als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Auf die nach § 82 Satz 2 InsO anhand des Zeitpunkts der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung zu bestimmende Beweislastverteilung kommt es mithin vorliegend nicht an.

54

Die Beklagte muss sich auch nicht wegen der Obliegenheit juristischer Personen, für eine möglichst frühzeitige Kenntniserlangung ihrer Vertretungsorgane bezüglich der Insolvenzeröffnung von Vertragspartnern organisatorisch Sorge zu tragen (vgl. BGH, NZI 2006, 175 Rn. 13), eine frühere Kenntnisnahme zurechnen lassen. Denn eine Kenntniserlangung unmittelbar nach Arbeitsantritt infolge eines Urlaubs von zweiwöchiger Dauer ist nicht zu beanstanden. Eine Pflicht, für eine Kenntniserlangung innerhalb des Urlaubs zu sorgen, besteht - jedenfalls bei einem Urlaub üblicher Länge - nicht.

55

3. Demgegenüber haben die Zahlungen der Beklagten an die Streithelferin ab dem 24.02.2014 nicht mehr zum Erlöschen des Zahlungsanspruchs des Klägers geführt, sodass dieser in Höhe von 26.220,88 € fortbesteht. Denn die Zahlungen erfolgten trotz Kenntnis der Insolvenzeröffnung nicht zur Insolvenzmasse und wirkten daher gemäß § 82 InsO nicht schuldbefreiend. Die Parteien haben auch keine abweichende Vereinbarung getroffen, nach der die Beklagte auch nach Insolvenzeröffnung zur Direktzahlung berechtigt gewesen wäre (a). Schließlich kann die Beklagte mangels aufrechenbaren Gegenanspruchs sowie wegen des Aufrechnungsverbots nach § 96 InsO auch nicht mit Freistellungsansprüchen gegen den Kläger aufrechnen (b).

56

a) Soweit die Beklagte sich auf eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung mit dem Kläger im Rahmen des Telefonats vom 19.12.2013 beruft, ist diese weder substantiiert vorgetragen noch war es dem Kläger nach Treu und Glauben verwehrt, die Beklagte trotz der Direktzahlungen in Anspruch zu nehmen.

57

1) Die Beklagte trägt lediglich vor, dass sie sich mit dem Kläger als vorläufigem Insolvenzverwalter telefonisch darauf geeinigt habe, dass der Arbeitnehmerüberlassungsrahmenvertrag aus Februar/März 2013 (Anlagenheft Beklagte, Bl. 69 ff.) Grundlage der Beschäftigung bleibe. Nicht vorgetragen ist indes, dass der Kläger sich auch für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung mit Direktzahlungen an die Streithelferin der Beklagten einverstanden erklärt habe. Nachdem dieser Vortrag auch nach gerichtlichem Hinweis (Verfügung vom 18.02.2020, Ziffer 3.3, Bl. 334 ff. d. A.) nicht näher substantiiert wurde, war eine Beweiserhebung durch Vernehmung der angebotenen Zeugin nicht geboten.

58

2) Anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Streithelferin der Beklagten - auch nicht aus dem Schreiben des Klägers vom 19.12.2013 (Anlagenheft Beklagte, Bl. 73). Zum einen datiert dieses Schreiben noch aus der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung und zum anderen geht es auf die Regelungen des § 5 Abs. 2 des Rahmenvertrags nicht ein.

59

3) Es ergibt sich auch nichts anderes aus § 103 InsO. Diese Vorschrift ist auf den vorläufigen Insolvenzverwalter weder direkt noch analog anwendbar, sondern greift erst ab Insolvenzeröffnung (vgl. MüKo-InsO/Huber, 4. Aufl. 2019, § 103 Rn. 150). Nach Insolvenzeröffnung hat der Kläger sich indes nicht für eine Vertragsfortführung entschieden, sodass offen bleiben kann, ob in diesem Fall die Regelung des § 5 Abs. 2 des Rahmenvertrags eine schuldbefreiende Direktzahlung der Beklagten an den Sozialversicherungsträger auch nach Insolvenzeröffnung ermöglicht hätte.

60

4) Dem Kläger war es ebenfalls nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, die Beklagte trotz erfolgter Direktzahlungen an die Sozialversicherungsträger auf Zahlung der hierauf entfallenden Entgeltanteile in Anspruch zu nehmen. Der Senat teilt nicht die Ansicht der Streithelferin, dass es im Interesse des Klägers liege, auch nach Insolvenzeröffnung Direktzahlungen an die Sozialversicherungsträger zuzulassen, soweit der Überlassungszeitraum - wie hier - in die Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung falle, da es sich insoweit um Masseverbindlichkeiten handele, für die der vorläufige Insolvenzverwalter ggf. persönlich hafte.

61

Zwar handelt es sich auch bei dem auf die Sozialversicherungsbeiträge entfallenden Anteil des Arbeitslohns nach Fortführung des Betriebs durch den vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO grundsätzlich um Masseverbindlichkeiten. Diese werden aber gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO für den Insolvenzgeldzeitraum mit Insolvenzeröffnung zu Insolvenzforderungen herabgestuft, wenn sie noch nicht vom Schuldner erfüllt wurden (vgl. MüKo-InsO/Hefermehl, 4. Aufl. 2019 § 55, Rn. 202; BGH, NZI 2016, 779). Die Rechnungen, auf die die Beklagte nach dem 17.02.2014 gezahlt hat, betreffen sämtlich Arbeitnehmerüberlassungen, die in den Insolvenzgeldzeitraum nach § 165 Abs. 1 SGB III fallen. Mithin handelt es sich um Insolvenzforderungen der Streithelferin, soweit diese nicht vom Kläger erfüllt wurden. Das von der Streithelferin behauptete Haftungsrisiko für den Kläger besteht mithin nicht.

62

b) Der Zahlungsanspruch des Klägers ist auch nicht durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. Hierzu fehlt es der Beklagten bereits an einer aufrechenbaren Gegenforderungen. Denn die Forderungen der Streithelferin gegen den Kläger auf Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sind nicht gemäß § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB auf sie übergegangen. Zwar haftet der Entleiher für die vom Verleiher nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge wie ein selbstschuldnerischer Bürge, sodass der Anspruch des Sozialversicherungsträgers mit Zahlung grundsätzlich kraft Gesetzes (§ 774 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf ihn übergeht. Dies gilt aber vorliegend nicht, weil die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Innenverhältnis der Parteien zu den vertraglich geschuldeten Leistungspflichten der Beklagten gehörte und die Beklagte auf diese Pflicht hin und nicht (allein) aufgrund ihrer Bürgenhaftung leistete.

63

Selbst wenn man von einer aufrechenbaren Gegenforderung ausgehen würde, wäre die Aufrechnung jedenfalls gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO unzulässig, weil der Forderungsübergang betreffend die Zahlungen ab dem 01.02.2014 erst nach Insolvenzeröffnung stattgefunden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2005, IX ZR 142/02, juris Rn. 10 ff.).

64

4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 3 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die Verzinsungspflicht beginnt jeweils entsprechend § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach Ablauf der 30-Tage-Frist (vgl. Palandt/Ellenberger, 79. Aufl. 2020, § 187 Rn. 1 a. E.; MüKo-BGB/Ernst, 8. Aufl. 2018, § 288 Rn. 3). Fällt dabei der letzte Tag der 30-Tage-Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag verschiebt sich das Fristende entsprechend § 193 BGB auf den darauffolgenden Werktag (vgl. MüKo-BGB/Ernst, § 286 Rn. 95) . Die Verzinsung errechnet sich daher wie folgt:

65

Verzinsungsbeginn

Rechnungs-/
Zahlungsbetrag

Rechnungs-
/Zahlungsdatum

Verzinsungssumme

13.02.2014

1.417,72 €

13.01.2014 (K 20)

1.417,72 €

18.02.2014

14.749,61 €
5.296,52 €

16.01.2014 (K21)
16.01.2014 (K21)

21.463,85 €

22.02.2014

18.890,82 €

22.01.2014 (K 24)

40.354,67 €

26.02.2014

Zahlung:
16.052,79 €

25.02.2014 (K 23)

24.301,88 €

28.02.2014

28.506,46 €
1.976,54 €
7.397,99 €

28.01.2014 (K 25)
28.01.2014 (K 26)
28.01.2014 (K 27)

62.182,87 €

04.03.2014

1.237,60 €
19.149,98 €
5.386,20 €

31.01.2014 (K 28)
31.01.2014 (K 30)
31.01.2014 (K 31)

87.956,65 €

12.03.2014

Zahlung:
43.385,19 €

11.03.2014 (K 29)

44.571,46 €

22.03.2014

Zahlung:
18.350,58 €

21.03.2014 (K 32)

26.220,88 €

66

Der Zinsanspruch für die Zeit vom 28.02.2014 bis zum 11.03.2014 ist indes mit Blick auf § 308 Abs. 1 ZPO lediglich aus einem Betrag in Höhe von 50.101,01 € zu berücksichtigen.

III.

67

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

68

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.

69

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich aus den hier entscheidungserheblichen Fragestellungen, ob das Risiko doppelter Inanspruchnahme des Entleihers dadurch vermieden werden kann, dass diesem vertraglich das Recht eingeräumt wird, mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem Verleiher unmittelbar an den Sozialversicherungsträger zu leisten sowie, falls ja, ob dies auch für Zahlungen nach Insolvenzeröffnung bzw. nach Kenntnis von der Insolvenzeröffnung gilt. Diese Fragen können sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen im Bereich der wirksamen Arbeitnehmerüberlassung stellen. Sie sind - wie durch den Senat dargelegt - in der Literatur umstritten und höchstrichterlich bislang nicht geklärt.

70

Den Streitwert hat der Senat an der Höhe der begehrten Abänderung des angefochtenen Urteils bemessen (§ 3 ZPO).

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